Vermögensaufstellung für Steuerinventar, Willensvollstreckung und Erbteilung.
Für Willensvollstrecker, Anwältinnen und Anwälte, Treuhänder und Notariate: Die Erben erfassen per Link, Valoro belegt und bewertet jede Position mit Quelle, der Auftraggeber prüft und exportiert. Das amtliche Inventar bleibt bei der Behörde.
Die kurze Antwort
In der Schweiz verlangt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer nach jedem Todesfall innert zwei Wochen ein amtliches Inventar, und der Willensvollstrecker beginnt seine Arbeit mit einem vollständigen Verzeichnis. Beide brauchen dieselbe Grundlage: alle Aktiven und Passiven zum Todestag, belegt und nachvollziehbar bewertet. Diese Grundlage liefert Valoro. Das Inventar nimmt weiterhin die Behörde auf, die Teilung bleibt bei den Erben und ihrer Kanzlei.
Wo in der Schweiz ein Inventar verlangt wird
Vier Anlässe aus DBG und ZGB, bei denen eine vollständige Aufstellung des Nachlasses gebraucht wird. Kantonale Besonderheiten kommen hinzu. Stand September 2026.
- Steuerinventar, Art. 154 ff. DBG
- Nach jedem Todesfall nimmt die kantonale Inventarbehörde innert zwei Wochen ein amtliches Inventar auf, sofern nicht offensichtlich kein Vermögen vorhanden ist. Erben, Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker müssen mitwirken und nachträglich entdeckte Werte innert zehn Tagen melden (Art. 157); Verheimlichung ist strafbar (Art. 178). Wer die Aufstellung vorbereitet hat, beantwortet den Inventarfragebogen vollständig und belegt.
- Willensvollstreckung, Art. 517 und 518 ZGB
- Der Willensvollstrecker hat die Rechte und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Seine erste Aufgabe ist das vollständige Verzeichnis aller Aktiven und Passiven; darauf bauen Verwaltung, Rechenschaft gegenüber den Erben und Teilung auf. Die Aufsichtsbehörde (Art. 595 Abs. 3) kann Rechenschaft verlangen.
- Erbteilung, Art. 602 ff. ZGB
- Die Erbengemeinschaft teilt auf Grundlage einer vollständigen Übersicht. Miterben schulden einander Auskunft über alles, was für die gleichmäßige Teilung von Bedeutung ist (Art. 610 Abs. 2). Ein Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3) oder eine beauftragte Kanzlei braucht dieselbe Grundlage.
- Sicherungsinventar und öffentliches Inventar, Art. 553 und 580 ff. ZGB
- Bei minderjährigen oder abwesenden Erben, auf Antrag eines Erben oder der Erwachsenenschutzbehörde ordnet die Behörde ein Sicherungsinventar an; das öffentliche Inventar mit Rechnungsruf begrenzt die Haftung. Beide nimmt die Behörde auf. Die Erben liefern die Angaben, und je vollständiger sie sind, desto kürzer das Verfahren.
Was Valoro liefert
Die Software ist in Deutschland entstanden, die Aufstellung ist rechtsordnungsneutral: Positionen, Belege, Bewertung mit Quelle, Export mit Prüfsumme.
- Erfassung durch die Erben, geführt
- Die Kanzlei oder der Willensvollstrecker versendet einen befristeten Einladungslink. Die Erben erfassen Hausrat, Fahrzeuge, Konten, Wertschriften und Liegenschaften per Smartphone, mit Foto und Beleg. Kein Konto, kein Einblick in die Akte.
- Belege statt Abtippen
- Kontoauszüge, Depotauszüge und Rechnungen werden eingelesen und den Positionen zugeordnet. Bestehende Aufstellungen aus PDF, Word oder Excel lassen sich importieren.
- Bewertung mit Quellenprotokoll
- Zu jeder Position recherchiert Valoro Vergleichswerte aus offenen Marktquellen und protokolliert die Fundstelle. Jeder Wert bleibt überschreibbar, kritische Positionen sind markiert. Für Liegenschaften, Beteiligungen und die steueramtliche Bewertung bleibt der Schätzer oder die Behörde maßgebend.
- Rechenschaft für Willensvollstrecker
- Die Aufstellung führt Bestand und Veränderungen fort. Der jährliche Rechenschaftsbericht gegenüber den Erben entsteht aus derselben Datenbasis, mit Versionshistorie und Belegen.
- Bericht mit Prüfsumme
- Der Export ist ein PDF mit Positionsliste, Belegen, Quellenanhang, Prüfsumme und RFC-3161-Zeitstempel. Änderungen erzeugen eine neue Version, alte Versionen bleiben einsehbar.
- Preis je Mandat
- 350 CHF je Mandat, fällig erst beim Export des Berichts. Keine Grundgebühr, keine Lizenz je Arbeitsplatz, kein Abo. Rechnung in Franken über die e-findo GmbH, ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen; die Bezugsteuer richtet sich nach Ihrer Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz.
Was in der Schweiz anders heißt
Wer deutsche Vorlagen oder Suchbegriffe kennt, findet in der Schweiz andere Wörter für verwandte Dinge. Die Gegenüberstellung, damit beide Seiten vom Gleichen sprechen.
| Deutschland | Schweiz | Hinweis |
|---|---|---|
| Testamentsvollstrecker | Willensvollstrecker | Art. 517 ff. ZGB; meist Anwälte, Treuhänder, Notare oder Banken. |
| Erbschein | Erbbescheinigung, Erbenschein | Ausgestellt von der kantonal zuständigen Behörde. |
| Nachlasspfleger | Erbschaftsverwalter | Art. 554 ZGB, behördlich eingesetzt zur Sicherung. |
| Nachlassgericht | Erbschaftsamt, Teilungsbehörde, Inventarbehörde | Zuständigkeit ist kantonal geregelt und heißt je Kanton anders. |
| Nachlassverzeichnis | Steuerinventar, Erbschaftsinventar, Nachlassinventar | Drei Begriffe für verwandte, aber nicht gleiche Instrumente. |
| Zugewinnausgleich | Errungenschaftsbeteiligung | Art. 196 ff. ZGB, mit eigener Vorschlagsberechnung. Valoro liefert dafür nur die Aufstellung, keine Rechenlogik. |
Berufsgeheimnis und Datenschutz in der Schweiz
Was eine Kanzlei, ein Treuhandbüro oder ein Notariat vor dem Einsatz prüfen muss, und wie Valoro jeden Punkt beantwortet. Die vollständige Selbstauskunft steht auf der Sicherheitsseite.
- Berufsgeheimnis, Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA
- Der Schweizerische Anwaltsverband hält in seinem Leitfaden zur Cloud-Nutzung fest, dass externe Dienstleister als Hilfspersonen eingebunden werden dürfen, wenn Vertraulichkeit vertraglich und technisch gesichert ist. Der Anbieter darf die Daten nur zur Vertragserfüllung nutzen und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Beides regeln unsere Verträge.
- Auftragsbearbeitung nach revDSG
- Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Die Bearbeitung durch Dritte ist nach Art. 9 DSG zulässig, wenn sie vertraglich geregelt ist und der Auftragsbearbeiter die Daten nur so bearbeitet, wie es der Verantwortliche selbst dürfte. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erfüllt diese Anforderungen inhaltlich; auf Wunsch stellen wir ihn mit Bezug auf das DSG aus.
- Datenstandort in der EU
- Datenbank und Dateien liegen in Irland, die KI-Verarbeitung läuft in der EU. Die Staaten des EWR stehen auf der Liste des Bundesrats mit angemessenem Datenschutz (Anhang 1 DSV). Eine Übermittlung dorthin braucht keine zusätzlichen Garantien. Ein Rechenzentrum in der Schweiz ist dafür nicht erforderlich; wir nennen den Standort offen.
- Treuhänder ohne Anwaltszulassung
- Treuhänder und Banken als Willensvollstrecker unterstehen nicht dem Anwaltsgeheimnis, aber dem Datenschutzgesetz und ihren vertraglichen Vertraulichkeitspflichten. Der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anbieters gelten für sie gleichermaßen.
Die Fußzeile dieser Website nennt § 43e BRAO und § 26a BNotO; das sind die deutschen Normen für Dienstleister von Berufsgeheimnisträgern. Für die Schweiz gelten Art. 321 StGB, Art. 13 BGFA und das Datenschutzgesetz, die Vereinbarung wird entsprechend gefasst. Alle weiteren Angaben, etwa zu Beteiligten, Löschfristen und dem, was wir nicht behaupten, stehen unter Sicherheit und Berufsrecht.
Sie erben in der Schweiz?
Die Inventarbehörde meldet sich innert zwei Wochen nach dem Todesfall. Wer bis dahin Konten, Wertschriften, Fahrzeuge und Hausrat beisammen hat, beantwortet den Fragebogen vollständig und übergibt der Kanzlei oder dem Willensvollstrecker eine fertige Aufstellung.
In einem Erstgespräch von 15 Minuten klären wir, ob die Software zu Ihrem Fall passt: Welche Rolle Sie haben, worum es geht und wie umfangreich das Vermögen ist. Fragen zu Fristen, Ausschlagung, Erbbescheinigung oder Teilung beantwortet Ihre Kanzlei oder die zuständige Behörde, nicht wir.
Häufige Fragen
Was Willensvollstrecker, Kanzleien und Treuhandbüros in der Schweiz vor dem ersten Mandat wissen wollen.
Rechtlicher Hinweis
Valoro ist ein Software-Werkzeug der e-findo GmbH und erbringt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowie keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine anwaltliche, steuerliche oder sachverständige Beratung im Einzelfall. Fragen zum Inventarverfahren, zur Ausschlagung oder zur Erbteilung klärt Ihre Kanzlei oder die zuständige kantonale Behörde. Die Angaben zum schweizerischen Recht sind eine Zusammenfassung nach unserem Kenntnisstand; kantonale Regelungen weichen ab. Die von Valoro ermittelten Werte sind eine belegte Orientierung aus offenen Marktquellen und ersetzen weder eine amtliche Schätzung noch die Bewertung der Inventarbehörde.
Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung der genannten Vorschriften übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze, Freibeträge und Rechtsprechung können sich ändern. Für die rechtliche oder steuerliche Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.