Verzeichnis erstellen — im Browser, ohne Anmeldung
Positionen erfassen, nach Kategorien gliedern, Summen bilden und als PDF sichern — für das Nachlassverzeichnis nach §§ 2314, 260 BGB. Die Gliederung folgt derselben Struktur, die auch ein bewertetes Verzeichnis trägt.
Ihre Eingaben verlassen dieses Gerät nicht
Das Werkzeug läuft vollständig in Ihrem Browser. Es gibt keine Anmeldung, kein Konto und keine Übertragung an einen Server — auch nicht an unseren. Der Stand bleibt lokal gespeichert, damit er beim nächsten Öffnen wieder da ist; über „Alles verwerfen“ ist er endgültig weg. Das PDF erzeugt Ihr Browser selbst über den Druckdialog.
Nachlassverzeichnis
nach §§ 2314, 260 BGB
A. Aktiva — Vermögen
Keine Positionen erfasst.
Summe Aktiva: 0,00 €
B. Passiva — Verbindlichkeiten
Keine Positionen erfasst.
Summe Passiva: 0,00 €
Saldo: 0,00 €
Aktiva abzüglich Passiva
Nachlassverzeichnis nach §§ 2314, 260 BGB
Maßgeblich ist der Wert zum Todestag als Stichtag.
Aktiva — Vermögen
0,00 €Noch keine Positionen. Fügen Sie die erste hinzu.
Passiva — Verbindlichkeiten
0,00 €Noch keine Positionen. Fügen Sie die erste hinzu.
„Als PDF sichern“ öffnet den Druckdialog Ihres Browsers — dort wählen Sie Als PDF sichern statt eines Druckers. Es wird nichts hochgeladen.
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Es erfasst und gliedert — sauber und kostenlos. Das eigentliche Problem eines Verzeichnisses löst es nicht, und es soll auch nicht so wirken.
- Die Werte sind Ihre eigenen
- Das Werkzeug rechnet, es bewertet nicht. Was eine Uhrensammlung oder ein gebrauchter Esstisch zum Stichtag wert war, müssen Sie selbst ermitteln und verantworten.
- Keine Quellen, kein Protokoll
- Eine Zahl ohne nachvollziehbare Herkunft ist in der Auseinandersetzung angreifbar. Deshalb trägt im Ausdruck jede Position sichtbar den Vermerk „nicht belegt“ — das Werkzeug hat keine einzige Quelle geprüft.
- Kein Nachweis der Unverändertheit
- Ein Dokument, das sich nachträglich ändern lässt, hat wenig Beweiskraft. Zeitstempel und Prüfsumme gibt es nur im bewerteten Verzeichnis.
- Alles Tippen bleibt bei Ihnen
- Die Mandantschaft kann hier nichts zuarbeiten. Genau das ist der eigentliche Zeitfresser — und der Grund für den Einladungslink im Produkt.
Sie sind selbst betroffen — nicht die Kanzlei?
Valoro wird von Kanzleien eingesetzt — und auf Anfrage auch von Betroffenen, die ihr Verzeichnis selbst vorbereiten. Für Sie gibt es zwei Wege: Ihre Kanzlei lädt Sie per Link ein und Sie erfassen das Nachlassverzeichnis geführt per Smartphone, ohne eigenes Konto. Oder Sie bereiten die Aufstellung selbst vor und übergeben sie fertig an eine Kanzlei.
Weg 1
Meine Kanzlei soll es einsetzen
Ein fertiger Empfehlungstext, den Sie Ihrer Kanzlei per E-Mail oder Messenger schicken können, steht auf der Vorlagenseite zum Erbrecht. Was Ihre Kanzlei dann sieht, beschreibt das Pilotprogramm.
Weg 2
Noch keine Kanzlei — oder selbst vorbereiten?
Sie erfassen den Nachlass selbst — Hausrat, Konten, Verbindlichkeiten — und übergeben die belegte Aufstellung als PDF und Excel an Ihre Kanzlei oder an eine aus unserem Netzwerk in Ihrer Region.
Sie registrieren sich selbst, haben 14 Tage Testphase und bestellen das fertige Verzeichnis zu einem festen Preis nach dem erfassten Sachwert. Wer vorher wissen will, ob Valoro zum eigenen Vorhaben passt, bucht ein Erstgespräch von 15 Minuten. Haben Sie noch keine Kanzlei, vermitteln wir auf Wunsch eine aus unserem Netzwerk. Ablauf und Preise stehen auf der Seite für Betroffene.
Wenn die Werte belegbar sein müssen
Im Produkt werden die Positionen per Einladungslink erfasst, ohne eigenes Konto. Zu jeder Position recherchiert Valoro einen marktnahen Wert aus offenen Quellen und dokumentiert die Herkunft. Heraus kommt ein Verzeichnis mit Quellenprotokoll, SHA-256-Hash und RFC-3161-Zeitstempel. Zwei Wege dorthin, je nachdem, wer Sie sind.
Was in ein Nachlassverzeichnis gehört, steht ausführlich auf der Vorlagenseite zu § 2314 BGB. Wie Sie den Hausrat darin bewerten und belegen, auf der Seite Hausrat im Nachlass bewerten.
Für den Zugewinnausgleich ist dieses Werkzeug bewusst nicht gedacht: Dort fallen drei Stichtage auseinander, es stehen sich zwei Vermögensmassen gegenüber, und am Ende steht die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Was die Auskunft nach § 1379 BGB verlangt, steht auf der Seite zum Vermögensverzeichnis im Zugewinn — rechnen kann das die Anwendung.
Sie sind selbst betroffen und nicht die Kanzlei? Die beiden Wege — Empfehlungstext an Ihre Kanzlei oder selbst vorbereiten — stehen im Abschnitt für Betroffene.
Was der Aufwand Ihre Kanzlei kostet, rechnet der Verzeichnis-Rechner aus — die Vergütung richtet sich nach dem Vermögenswert, der Aufwand nicht.
Hinweis: Dieses Werkzeug stellt eine Arbeitsgrundlage bereit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die erzeugte Aufstellung enthält ausschließlich selbst eingetragene Werte — keine belegte Wertermittlung und keinen Nachweis der Unverändertheit.