Valoro
Österreich

Vermögensaufstellung für Verlassenschaft, Inventar und Vermögenserklärung.

Für Notariate als Gerichtskommissär und Rechtsanwälte als Erbenvertreter: Die Erben erfassen per Link, Valoro belegt und bewertet jede Position mit Quelle, die Kanzlei prüft und exportiert. Die Urkunde bleibt beim Gerichtskommissär.

Die kurze Antwort

Im Verlassenschaftsverfahren entsteht bei fast jedem Todesfall mit Vermögen eine Aufstellung: als Inventar nach § 165 AußStrG oder als Vermögenserklärung nach § 170 AußStrG. Beide brauchen dieselbe Vorarbeit, nämlich alle Aktiva und Passiva zum Todestag, belegt und bewertet. Genau diese Vorarbeit liefert Valoro. Das Inventar errichtet weiterhin der Gerichtskommissär, die Vermögenserklärung unterschreibt weiterhin der Erbenvertreter.

Wo in Österreich ein Verzeichnis entsteht

Vier Anlässe aus AußStrG und ABGB, bei denen eine vollständige Aufstellung der Verlassenschaft verlangt wird. Stand September 2026.

Inventar, § 165 AußStrG
Pflicht bei bedingter Erbantrittserklärung, bei minderjährigen oder geschützten Erben und auf Antrag von Pflichtteilsberechtigten. Der Gerichtskommissär errichtet es als öffentliche Urkunde auf Kosten der Verlassenschaft. Es erfasst alle Aktiva und Passiva zum Todestag (§ 166). Valoro liefert die geprüfte, belegte Aufstellung, aus der das Inventar entsteht.
Vermögenserklärung, § 170 AußStrG
Bei unbedingter Erbantrittserklärung beschreiben und bewerten die Erben oder ihre Vertreter das Vermögen „wie in einem Inventar" und bestätigen Richtigkeit und Vollständigkeit mit Unterschrift. Das ist der Fall, in dem der Erbenvertreter die Aufstellung selbst erarbeitet: Valoro führt die Erfassung, sammelt Belege und dokumentiert jede Bewertung.
Pflichtteil, §§ 786 und 804 ABGB
Pflichtteilsberechtigte haben seit dem ErbRÄG 2015 einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte, auch über hinzuzurechnende Schenkungen, und können die Inventarisierung beantragen. Wer die Auskunft schuldet, braucht eine vollständige, nachvollziehbar bewertete Aufstellung.
Verlassenschaftskurator, § 173 AußStrG
Ist kein Erbe bekannt oder erbantrittserklärt, sichert ein Kurator die Verlassenschaft und legt Rechnung. Die laufende Aufstellung mit Versionshistorie ersetzt die Zettelwirtschaft zwischen Bestellung und Einantwortung.

Was Valoro liefert

Die Software ist in Deutschland entstanden, die Aufstellung ist rechtsordnungsneutral: Positionen, Belege, Bewertung mit Quelle, Export mit Prüfsumme.

Erfassung durch die Erben, geführt
Die Kanzlei versendet einen befristeten Einladungslink. Die Erben erfassen Hausrat, Fahrzeuge, Konten, Wertpapiere und Liegenschaften per Smartphone, mit Foto und Beleg. Kein Konto, kein Einblick in die Akte.
Belege statt Abtippen
Kontoauszüge, Depotübersichten und Rechnungen werden eingelesen und den Positionen zugeordnet. Bestehende Aufstellungen aus PDF, Word oder Excel lassen sich importieren.
Bewertung mit Quellenprotokoll
Zu jeder Position recherchiert Valoro Vergleichswerte aus offenen Marktquellen und protokolliert die Fundstelle. Jeder Wert bleibt überschreibbar, kritische Positionen sind markiert. Für Liegenschaften und Unternehmensanteile bleibt das Sachverständigengutachten der Maßstab.
Bericht mit Prüfsumme
Der Export ist ein PDF mit Positionsliste, Belegen, Quellenanhang, Prüfsumme und RFC-3161-Zeitstempel. Änderungen erzeugen eine neue Version, alte Versionen bleiben einsehbar. Damit ist belegt, was wann erfasst und bewertet wurde.
Preis je Mandat
300 € netto je Mandat, fällig erst beim Export des Berichts. Keine Grundgebühr, keine Lizenz je Arbeitsplatz, kein Abo. Rechnung über die e-findo GmbH, Reverse Charge bei österreichischer UID.

Was in Österreich anders heißt

Wer aus der deutschen Praxis kommt oder deutsche Vorlagen kennt, stolpert über Begriffe. Die Gegenüberstellung, damit beide Seiten vom Gleichen sprechen.

DeutschlandÖsterreichHinweis
NachlassVerlassenschaftAmtlich „Verlassenschaft", im Sprachgebrauch beides.
NachlassgerichtBezirksgericht, GerichtskommissärDas Verfahren führt der Notar als Gerichtskommissär nach Verteilungsordnung.
ErbscheinEinantwortungsbeschlussDer Beschluss überträgt die Verlassenschaft an die Erben.
NachlassverzeichnisInventar oder VermögenserklärungJe nachdem, ob bedingt oder unbedingt erbantrittserklärt wurde.
TestamentsvollstreckerVollzieher, VerlassenschaftskuratorDer Vollzieher nach § 816 ABGB ist selten; häufiger ist der Kurator.
ZugewinnausgleichAufteilung nach §§ 81 ff. EheGKeine Quote, sondern Billigkeit. Valoro liefert dafür nur die Aufstellung, keine Rechenlogik.

Berufsrecht und Datenschutz in Österreich

Was eine Kanzlei oder ein Notariat vor dem Einsatz prüfen muss, und wie Valoro jeden Punkt beantwortet. Die vollständige Selbstauskunft steht auf der Sicherheitsseite.

Verschwiegenheit, § 9 RAO und § 37 NO
Rechtsanwälte und Notare dürfen externe Dienstleister einbinden, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitsvereinbarung, die wir deutschen Kanzleien nach § 43e BRAO vorlegen, gibt es für Österreich in einer an RAO und NO angepassten Fassung.
Externe Datenverarbeitung, § 40 Abs 3 RL-BA 2015
Die Richtlinien der Rechtsanwaltschaft erlauben externe EDV-Dienstleister unter vier Bedingungen: sorgfältige Auswahl, vertragliche Verpflichtung, Meldepflicht bei Hausdurchsuchung, technische und organisatorische Maßnahmen. Alle vier sind im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt.
Datenstandort in der EU
Datenbank und Dateien liegen in Irland, die KI-Verarbeitung läuft in der EU. Für eine österreichische Kanzlei ist das keine Drittlandübermittlung. Die Empfehlung der Kammer, ein Rechenzentrum in Österreich zu bevorzugen, ist eine Empfehlung, keine Pflicht; wir nennen den Standort offen.
Auftragsverarbeitung nach DSGVO
Die DSGVO gilt in Österreich unmittelbar. Vor dem ersten Mandat schließt die Kanzlei einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 mit technisch-organisatorischen Maßnahmen, Datenflusskonzept und Subprozessoren-Liste.

Die Fußzeile dieser Website nennt § 43e BRAO und § 26a BNotO; das sind die deutschen Normen für Dienstleister von Berufsgeheimnisträgern. Für Österreich gelten § 9 RAO und § 37 NO, die Vereinbarung wird entsprechend gefasst. Alle weiteren Angaben, etwa zu Beteiligten, Löschfristen und dem, was wir nicht behaupten, stehen unter Sicherheit und Berufsrecht.

Sie erben in Österreich?

Wenn Sie als Erbin oder Erbe die Vermögenserklärung vorbereiten oder Auskunft über eine Verlassenschaft geben müssen, können Sie die Aufstellung selbst beginnen und Ihrer Kanzlei oder Ihrem Notariat fertig übergeben.

In einem Erstgespräch von 15 Minuten klären wir, ob die Software zu Ihrem Fall passt: Welche Rolle Sie haben, worum es geht und wie umfangreich das Vermögen ist. Fragen zu Fristen, Erbantrittserklärung oder Pflichtteil beantwortet Ihr Notariat oder Ihre Kanzlei, nicht wir.

Häufige Fragen

Was Notariate und Kanzleien in Österreich vor dem ersten Mandat wissen wollen.

Vertiefend: Wer in Deutschland, Österreich und der Schweiz wann ein Verzeichnis erstellen muss und Valoro in der Schweiz.

Rechtlicher Hinweis

Valoro ist ein Software-Werkzeug der e-findo GmbH und erbringt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowie keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine anwaltliche, steuerliche oder sachverständige Beratung im Einzelfall. Verfahrensfragen zur Verlassenschaft, etwa zur Wahl zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung, klärt Ihr Notariat oder Ihre Kanzlei. Die Angaben zum österreichischen Recht sind eine Zusammenfassung nach unserem Kenntnisstand und keine Rechtsberatung. Die von Valoro ermittelten Werte sind eine belegte Orientierung aus offenen Marktquellen und ersetzen kein Sachverständigengutachten und nicht die Bewertung im Inventar.

Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung der genannten Vorschriften übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze, Freibeträge und Rechtsprechung können sich ändern. Für die rechtliche oder steuerliche Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.