Nachlassverzeichnis in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Wer muss wann ein Verzeichnis erstellen?
Drei Länder, eine Sprache, drei verschiedene Antworten auf dieselbe Frage: Wer stellt nach einem Todesfall das Vermögen zusammen, wann ist das Pflicht, und was passiert, wenn etwas fehlt? In Deutschland lösen Pflichtteil und Testamentsvollstreckung das Verzeichnis aus, in Österreich entsteht es in fast jedem Verlassenschaftsverfahren als Inventar oder Vermögenserklärung, in der Schweiz verlangt das Steuerrecht nach jedem Todesfall innert zwei Wochen ein amtliches Inventar. Der Beitrag ordnet die Begriffe, nennt die Fundstellen und zeigt, was in allen drei Ländern gleich bleibt.
Wer im deutschsprachigen Raum nach „Nachlassverzeichnis" sucht, bekommt Antworten aus drei Rechtsordnungen, die sich nicht vertragen. Ein deutscher Ratgeber erklärt den Pflichtteilsanspruch, ein österreichischer das Verlassenschaftsverfahren beim Notar, ein schweizerischer die Frist der Inventarbehörde. Alle drei sprechen von einem Verzeichnis des Vermögens zum Todestag, aber wer es erstellt, wann es Pflicht ist und wer haftet, wenn etwas fehlt, unterscheidet sich grundlegend.
Dieser Beitrag legt die drei Systeme nebeneinander. Er richtet sich an Kanzleien, Notariate und Willensvollstrecker, die grenzüberschreitende Fälle betreuen oder Mandantschaft aus dem Nachbarland haben, und an Erbinnen und Erben, die verstehen wollen, was in ihrem Land auf sie zukommt. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall; die Fundstellen stehen am Ende.
Kurzantwort: In Deutschland gibt es keine allgemeine Pflicht zum Nachlassverzeichnis. Es wird verlangt, wenn Pflichtteilsberechtigte Auskunft fordern (§ 2314 BGB), wenn eine Testamentsvollstreckung beginnt (§ 2215 BGB) oder wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist. In Österreich entsteht bei fast jeder Verlassenschaft mit Vermögen eine Aufstellung: als Inventar des Gerichtskommissärs (§ 165 AußStrG) oder als Vermögenserklärung der Erben (§ 170 AußStrG). In der Schweiz nimmt die Behörde nach jedem Todesfall innert zwei Wochen ein amtliches Inventar auf (Art. 154 DBG), und der Willensvollstrecker beginnt mit einem eigenen Verzeichnis (Art. 518 ZGB). Wie Valoro in Österreich und in der Schweiz eingesetzt wird, steht auf den Länderseiten; für Deutschland auf der Seite zum Pflichtteil und Nachlassverzeichnis.
Deutschland: Das Verzeichnis kommt auf Verlangen
Das deutsche Recht kennt kein amtliches Inventar, das bei jedem Todesfall aufgenommen wird. Das Nachlassgericht fragt beim Erbscheinsantrag nach dem Wert des Nachlasses, um die Gebühr zu berechnen, aber das ist eine Wertangabe, kein Verzeichnis. Die Pflicht zum vollständigen Verzeichnis entsteht aus drei Richtungen.
Pflichtteil, § 2314 BGB. Wer pflichtteilsberechtigt ist und nicht Erbe wurde, kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Die Auskunft erfolgt als Verzeichnis nach § 260 BGB, auf Verlangen als notarielles Verzeichnis. Fehlt etwas oder ist die Sorgfalt zweifelhaft, kann der Berechtigte die eidesstattliche Versicherung verlangen. Der Stichtag ist der Todestag, und auch Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören hinein, weil sie den Pflichtteil ergänzen können.
Testamentsvollstreckung, § 2215 BGB. Der Testamentsvollstrecker hat den Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Verbindlichkeiten mitzuteilen. Das Verzeichnis ist die Grundlage für die spätere Rechenschaft und für die Auseinandersetzung.
Nachlasspflegschaft, § 1960 BGB. Ist der Erbe unbekannt oder ungewiss, sichert ein Nachlasspfleger den Nachlass. Er führt ein Verzeichnis und legt dem Gericht Rechnung.
Wer haftet, wenn etwas fehlt? Der Auskunftspflichtige. Ein unvollständiges Verzeichnis kann die eidesstattliche Versicherung nach sich ziehen, ein vorsätzlich falsches ist strafbar. Für Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger kommt die Haftung gegenüber den Erben hinzu.
Österreich: Das Verzeichnis ist Teil des Verfahrens
Österreich hat, anders als Deutschland, ein gerichtliches Verfahren für jeden Todesfall: die Verlassenschaftsabhandlung. Das Bezirksgericht überträgt sie einem Notar als Gerichtskommissär, der nach einer jährlich festgelegten Verteilungsordnung zuständig ist. Rund 80.000 Sterbefälle im Jahr laufen so über die Notariate.
Ob und in welcher Form ein Verzeichnis entsteht, hängt an der Erbantrittserklärung. Wer bedingt antritt, haftet für Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses; dafür verlangt das Gesetz ein Inventar (§ 165 AußStrG). Der Gerichtskommissär errichtet es als öffentliche Urkunde auf Kosten der Verlassenschaft. Es umfasst alle Aktiva und Passiva zum Todestag (§ 166 AußStrG). Ein Inventar ist außerdem Pflicht, wenn minderjährige oder geschützte Personen erben, und es kann von Pflichtteilsberechtigten beantragt werden (§ 804 ABGB).
Wer unbedingt antritt, haftet auch mit dem eigenen Vermögen. Dann ersetzt eine Vermögenserklärung das Inventar (§ 170 AußStrG): Die Erben oder ihr Vertreter beschreiben und bewerten das Vermögen „wie in einem Inventar" und bestätigen Richtigkeit und Vollständigkeit mit ihrer Unterschrift. In der Praxis erarbeitet der Erbenvertreter, meist Rechtsanwalt oder Notar, diese Aufstellung mit den Erben.
Dazu kommt der Pflichtteil. Seit der Erbrechtsreform 2015 haben Pflichtteilsberechtigte einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und Beschenkte (§ 786 ABGB), auch über Schenkungen, die dem Pflichtteil hinzuzurechnen sind (§ 783 ABGB). Das entspricht in der Funktion dem deutschen § 2314 BGB, setzt aber auf einem Verfahren auf, in dem die Aufstellung ohnehin entsteht.
Wer haftet? Bei der Vermögenserklärung die Erben, die unterschrieben haben. Beim Inventar liegt die Verantwortung für die Aufnahme beim Gerichtskommissär, für die Angaben bei den Beteiligten. Wer Vermögen verschweigt, riskiert die Haftung gegenüber Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten und im Ernstfall ein Strafverfahren.
Schweiz: Das Inventar kommt von Amts wegen
Die Schweiz geht am weitesten. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer schreibt vor, dass nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen wird (Art. 154 DBG). Es darf nur unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist. Das Inventar erfasst das Vermögen des Verstorbenen, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder zum Todestag (Art. 155 DBG). Zuständig ist die kantonale Inventarbehörde, oft die Gemeinde oder das Steueramt; die Kantone haben dafür eigene Verfahren und Formulare.
Die Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker müssen mitwirken. Entdecken sie nach der Aufnahme weitere Vermögenswerte, sind diese innert zehn Tagen zu melden (Art. 157 DBG). Wer Vermögen verheimlicht, wird gebüsst (Art. 178 DBG). Dieses Steuerinventar wird in vielen Kantonen zugleich als Erbschaftsinventar für die Erbteilung verwendet.
Daneben kennt das Zivilrecht zwei weitere Inventare, die beide die Behörde aufnimmt. Das Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB) wird angeordnet, wenn minderjährige Erben unter Vormundschaft stehen, ein Erbe dauernd abwesend ist oder ein Erbe es verlangt. Das öffentliche Inventar (Art. 580 ff. ZGB) mit Rechnungsruf kann jeder Erbe beantragen, um die Haftung für Schulden zu begrenzen.
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) hat die Rechte und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Seine erste Aufgabe ist ein vollständiges Verzeichnis der Aktiven und Passiven; darauf bauen Verwaltung, Rechenschaft gegenüber den Erben und Teilung auf. Bei der Erbteilung (Art. 602 ff. ZGB) schulden sich die Miterben gegenseitig Auskunft über alles, was für eine gleichmäßige Teilung von Bedeutung ist (Art. 610 Abs. 2 ZGB).
Wer haftet? Für die Angaben im Steuerinventar die Mitwirkenden, mit Busse und Nachsteuer als Folge. Der Willensvollstrecker haftet den Erben für sorgfältige Amtsführung und steht unter Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB).
Die drei Systeme im Vergleich
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Amtlicher Begriff | Nachlassverzeichnis, Bestandsverzeichnis | Inventar, Vermögenserklärung | Inventar (Steuerinventar), Erbschaftsinventar |
| Wann Pflicht | Auf Verlangen Pflichtteilsberechtigter, bei Testamentsvollstreckung, bei Nachlasspflegschaft | In fast jeder Verlassenschaft mit Vermögen: Inventar bei bedingter, Vermögenserklärung bei unbedingter Erbantrittserklärung | Nach jedem Todesfall, es sei denn, es ist kein Vermögen vorhanden |
| Wer erstellt | Erbe, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger; auf Verlangen der Notar | Gerichtskommissär (Inventar) oder Erben mit Vertreter (Vermögenserklärung) | Kantonale Inventarbehörde unter Mitwirkung der Erben; Willensvollstrecker zusätzlich für sich |
| Stichtag | Todestag | Todestag | Todestag |
| Frist | „Unverzüglich" beim Testamentsvollstrecker, sonst nach Aufforderung | Im Verfahren, das der Gerichtskommissär taktet | Zwei Wochen nach dem Tod; Nachmeldung innert zehn Tagen |
| Folge bei Lücken | Eidesstattliche Versicherung, Haftung, Strafbarkeit bei Vorsatz | Haftung gegenüber Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten, Strafbarkeit bei Vorsatz | Busse, Nachsteuer, Haftung des Willensvollstreckers |
| Ehegüterrecht daneben | Zugewinnausgleich, § 1379 BGB | Aufteilung, §§ 81 ff. EheG | Errungenschaftsbeteiligung, Art. 196 ff. ZGB |
Auffällig ist die Richtung des Zwangs. In Deutschland muss jemand das Verzeichnis verlangen, sonst entsteht es nicht. In Österreich entsteht es im Verfahren, ausgelöst durch die Wahl der Erbantrittserklärung. In der Schweiz entsteht es von Amts wegen, ausgelöst durch den Todesfall selbst. Wer in Deutschland ein Verzeichnis erstellt, tut das meist unter Druck eines Anspruchs; wer es in der Schweiz erstellt, tut das, weil die Behörde in zwei Wochen vor der Tür steht.
Was in allen drei Ländern gleich ist
So verschieden Auslöser und Zuständigkeit sind, so ähnlich ist die Arbeit selbst. Vier Dinge gelten überall.
Der Stichtag ist der Todestag. Konten, Depots, Fahrzeuge, Hausrat, Liegenschaften und Schulden werden mit dem Bestand und dem Wert an diesem Tag angesetzt, nicht mit dem Stand, an dem jemand die Liste schreibt. Spätere Zinsen, Verkäufe oder Kosten der Bestattung gehören in andere Rubriken.
Aktiva und Passiva, vollständig. Alle drei Rechtsordnungen verlangen beide Seiten. Ein Verzeichnis, das nur das Positive zeigt, ist unvollständig, und in allen drei Ländern trägt der Ersteller die Folgen der Lücke.
Belege. Ob Nachlassgericht, Gerichtskommissär oder Inventarbehörde: Sie wollen Kontoauszüge, Depotübersichten, Kaufverträge, Grundbuchauszüge. Eine Zahl ohne Beleg ist eine Behauptung.
Nachvollziehbare Bewertung. Für Konten ist der Saldo der Wert. Für Hausrat, Fahrzeuge, Schmuck oder Sammlungen muss jemand einen Wert ansetzen und sagen können, woher er kommt. Deutschland verlangt beim Pflichtteil eine Wertermittlung, Österreich bewertet „wie in einem Inventar", die Schweiz erwartet Verkehrswerte im Inventarfragebogen. Wer die Quelle seines Werts nennen kann, hat in jedem Land die bessere Position, wenn ein Miterbe, ein Pflichtteilsberechtigter oder eine Behörde nachfragt.
Diese vier Punkte sind der Grund, warum sich die Vorarbeit für alle drei Verfahren gleich organisieren lässt: erfassen, belegen, zum Todestag bewerten, Quelle festhalten. Was daraus wird, ein Verzeichnis nach § 260 BGB, eine Vermögenserklärung nach § 170 AußStrG oder die Antwort auf den Inventarfragebogen der Gemeinde, entscheidet das Land.
Was dieser Beitrag nicht leistet
Er sagt nicht, ob Sie bedingt oder unbedingt antreten sollen, ob Sie das öffentliche Inventar beantragen sollten oder ob eine Schenkung dem Pflichtteil hinzuzurechnen ist. Das sind Fragen an Ihre Kanzlei, Ihr Notariat oder die zuständige Behörde. Kantonale Regelungen in der Schweiz weichen im Detail ab, und Fristen können sich ändern. Die Fundstellen unten sind der Stand vom September 2026.
Quellen
- Deutschland: § 2314 BGB, § 260 BGB, § 2215 BGB, § 1960 BGB
- Österreich: § 165 AußStrG, § 170 AußStrG, § 786 ABGB, § 81 EheG, Österreichische Notariatskammer: Zuständigkeiten bei Verlassenschaften
- Schweiz: Art. 518 ZGB, Wegleitung Steuerinventar Kanton Glarus (Art. 154 ff. DBG), Leitfaden Erbschaftsinventar Kanton Aargau, Erbteilung, Gerichte des Kantons Zürich
Sie sind selbst betroffen — nicht die Kanzlei?
Valoro wird von Kanzleien eingesetzt — und auf Anfrage auch von Betroffenen, die ihr Verzeichnis selbst vorbereiten. Für Sie gibt es zwei Wege: Ihre Kanzlei lädt Sie per Link ein und Sie erfassen das Nachlassverzeichnis geführt per Smartphone, ohne eigenes Konto. Oder Sie bereiten die Aufstellung selbst vor und übergeben sie fertig an eine Kanzlei.
Weg 1
Meine Kanzlei soll es einsetzen
Ein fertiger Empfehlungstext, den Sie Ihrer Kanzlei per E-Mail oder Messenger schicken können, steht auf der Vorlagenseite zum Erbrecht. Was Ihre Kanzlei dann sieht, beschreibt das Pilotprogramm.
Weg 2
Noch keine Kanzlei — oder selbst vorbereiten?
Sie erfassen den Nachlass selbst — Hausrat, Konten, Verbindlichkeiten — und übergeben die belegte Aufstellung als PDF und Excel an Ihre Kanzlei oder an eine aus unserem Netzwerk in Ihrer Region.
Sie registrieren sich selbst, haben 14 Tage Testphase und bestellen das fertige Verzeichnis zu einem festen Preis nach dem erfassten Sachwert. Wer vorher wissen will, ob Valoro zum eigenen Vorhaben passt, bucht ein Erstgespräch von 15 Minuten. Haben Sie noch keine Kanzlei, vermitteln wir auf Wunsch eine aus unserem Netzwerk. Ablauf und Preise stehen auf der Seite für Betroffene.
Bereit, Werte zu erfassen?
Prüfen Sie an einem konkreten Nachlassfall, ob Valoro in Ihre Kanzleiabläufe passt.