Gehört der Hausrat zum Nachlass?
Ja. Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über, der Hausrat eingeschlossen (§ 1922 BGB).
Es gibt keine Regel, nach der Möbel, Geschirr oder Schmuck automatisch der Person zufallen, die in der Wohnung bleibt oder den Schlüssel hat. Sind mehrere Erben da, gehört der Hausrat allen gemeinsam; niemand darf vor einer Einigung Stücke mitnehmen oder verkaufen. Die eine Ausnahme ist der Voraus des überlebenden Ehegatten nach § 1932 BGB. Wie weit der reicht, steht im Beitrag zu § 1932 BGB.