Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsbedingungen für Kanzleien und Notariate · Stand: 8. September 2026
Vertragsunterlagen
Diese Bedingungen gelten zusammen mit der Leistungsbeschreibung (Anlage A), dem Auftragsverarbeitungsvertrag mit seinen Anlagen und der Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 43e BRAO und § 26a BNotO. Diese Dokumente erhält jede Kanzlei vor Vertragsschluss in speicherbarer Form; Anfragen an info@valoro-app.de.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der e-findo GmbH („Anbieter") und Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB über die Nutzung der Anwendung Valoro unter app.valoro-app.de. Kundinnen und Kunden sind insbesondere Rechtsanwaltskanzleien, Notariate, Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker sowie Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger; sie werden nachfolgend zusammenfassend als „Kanzlei" bezeichnet.
(2) Valoro wird ausschließlich Unternehmerinnen und Unternehmern angeboten. Ein Vertragsschluss mit Verbraucherinnen und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Ein Widerrufsrecht nach den §§ 312 ff. BGB besteht nicht. Für Verbraucherverträge, die vor der Umstellung auf das Kanzlei-Modell am 30. Juli 2026 geschlossen wurden, gilt die damalige Fassung fort; sie ist beim Anbieter erhältlich.
Für Privatpersonen, die Valoro selbst nutzen, gelten die AGB für Privatpersonen unter /agb/privat.
(3) Abweichende Bedingungen der Kanzlei gelten nur, wenn der Anbieter ihnen in Textform zugestimmt hat.
(4) Vertragsbestandteile sind in dieser Rangfolge: der Auftrag (Vertragsdeckblatt), der Auftragsverarbeitungsvertrag mit seinen Anlagen und die Verschwiegenheitsvereinbarung, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten und das Berufsgeheimnis betreffen, sodann diese Bedingungen und die Leistungsbeschreibung (Anlage A), wobei bei Widersprüchen zwischen beiden die speziellere Regelung vorgeht. Kanzlei, Auftraggeber und Berufsgeheimnisträger bezeichnen in allen Vertragsbestandteilen dieselbe Partei.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt der Kanzlei die Anwendung Valoro als Online-Dienst zur Verfügung. Mit ihr werden bewertete Nachlass- und Vermögensverzeichnisse erstellt, insbesondere nach §§ 2314, 260 BGB, § 2215 BGB, § 1960 BGB und § 1379 BGB. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage A).
(2) Die Anwendung ist ein Werkzeug zur Erfassung, Strukturierung und Dokumentation. Der Anbieter erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, keine notarielle Tätigkeit und kein Sachverständigengutachten. Beschreibungen, Wertvorschläge und Berechnungen der Anwendung sind Vorschläge und Arbeitshilfen. Die inhaltliche Verantwortung für jedes Verzeichnis, das die Kanzlei gegenüber Mandanten, Beteiligten, Gerichten oder Behörden verwendet, liegt bei der Kanzlei.
(3) Der Anbieter darf die Anwendung weiterentwickeln, solange der Leistungsumfang der Anlage A gewahrt bleibt. Funktionen, die über Anlage A hinausgehen, kann der Anbieter jederzeit ändern oder einstellen.
§ 3 Vertragsschluss, Konto, Nutzer
(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Auftrags (Vertragsdeckblatt) durch beide Parteien zustande, spätestens aber dadurch, dass die Kanzlei ein Konto anlegt und die Anwendung nutzt. Die Kanzlei gibt mandatsbezogene Daten erst ein, nachdem der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Verschwiegenheitsvereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet sind (§ 12); bis dahin nutzt sie die Anwendung nur mit Testdaten.
(2) Das Konto der Kanzlei und die Nutzerkonten ihrer Mitarbeitenden sind kostenfrei. Die Kanzlei benennt die Personen, für die Nutzerkonten angelegt werden, und teilt Änderungen mit. Sie stellt sicher, dass Zugangsdaten nicht weitergegeben werden und der zweite Anmeldefaktor bei jedem Konto aktiv bleibt.
(3) Die Kanzlei ist für Handlungen, die über ihre Nutzerkonten und über die von ihr erzeugten Klienten-Links und Schnittstellenschlüssel vorgenommen werden, verantwortlich, soweit sie dies zu vertreten hat. Sie widerruft Links und Schlüssel, die nicht mehr benötigt werden.
§ 4 Preise
(1) Die Nutzung der Anwendung zur Erfassung, Beschreibung, Recherche und Prüfung ist kostenfrei. Vergütungspflichtig ist allein die Freischaltung des Verzeichnisses für ein Mandat (Anlage A Ziffer 5.3).
(2) Mit der Anforderung des Verzeichnisses für ein Mandat fällt eine einmalige Pauschale von 300 Euro netto (357 Euro einschließlich 19 % Umsatzsteuer) an. Weitere Fassungen des Verzeichnisses, nachträgliche Änderungen, der strukturierte Datenexport und Rechenschaftsberichte zu demselben Mandat sind in der Pauschale enthalten. Es fallen keine Grundgebühr, keine Einrichtungsgebühr und keine Lizenzkosten je Arbeitsplatz an.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisänderungen kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform an; § 14 gilt entsprechend. Für bereits angeforderte Verzeichnisse gilt der bei Anforderung vereinbarte Preis.
§ 5 Zahlung
(1) Die Pauschale je Mandat wird mit der Anforderung des Verzeichnisses in Rechnung gestellt und ist nach Absatz 2 zahlbar.
(2) Die Abrechnung erfolgt per Rechnung an die im Auftrag oder bei der Anforderung angegebene Rechnungsanschrift. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Aufrechnen darf die Kanzlei nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht. Vertragsende ist der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird; Übergangs- und Abrufzeitraum nach § 11 schließen sich an.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn die Kanzlei trotz Mahnung mit zwei Rechnungen in Verzug ist oder die Anwendung entgegen § 7 nutzt. Das Sonderkündigungsrecht bei einem Wechsel von Unterauftragnehmern ergibt sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Kanzlei kann den Vertrag außerdem fristlos kündigen, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheitsvereinbarung durch den Anbieter nicht mehr gewährleistet ist (§ 43e Abs. 2 BRAO, § 26a Abs. 2 BNotO).
(3) Bereits angeforderte Verzeichnisse bleiben nach einer Kündigung bis zum Ende des Abrufzeitraums nach § 11 abrufbar. Die Folgen des Vertragsendes für die Daten der Kanzlei regelt § 11.
§ 7 Pflichten der Kanzlei
(1) Fachliche Prüfung. Die Kanzlei prüft jede Beschreibung, jeden Wertvorschlag, jede ausgelesene Angabe und jede Berechnung der Anwendung, bevor sie sie in ein Verzeichnis, einen Bericht oder eine Erklärung übernimmt oder gegenüber Dritten verwendet. Sie stellt sicher, dass die Anwendung nur von Personen genutzt wird, die fachlich in der Lage sind, die Ergebnisse zu beurteilen, und die über eine ausreichende Kompetenz im Umgang mit KI-Systemen verfügen.
(2) Datensicherung. Die Kanzlei speichert jedes freigeschaltete Verzeichnis nach dem Export in ihrem eigenen System und nutzt dafür die Exportwege der Anlage A Ziffer 5.1. Für noch nicht freigeschaltete Mandate kann sie jederzeit den kostenfreien Datenexport nach Anlage A Ziffer 5.3 anfordern. Ob und in welchem Umfang der Anbieter Sicherungskopien führt, ergibt sich aus Anlage A Ziffer 5.4.
(3) Eingaben. In die Beschreibungsfelder von Positionen, in Hinweistexte, in Antworten auf Rückfragen und auf Gegenstandsfotos bringt die Kanzlei keine Namen von Mandanten, Erblassern oder Beteiligten, keine Aktenzeichen und keine sonstigen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Angaben ein, weil diese Inhalte an den KI-Dienst und den Suchdienst übermittelt werden (Anlage A Ziffer 4.1 und 4.3). Für die drei Dokumentfunktionen (Anlage A Ziffer 4.2) entscheidet die Kanzlei je Dokument, ob sie es der KI-Auswertung übergibt. Die Anwendung zeigt den Hinweis Klienten beim Foto-Upload an; die Kanzlei weist die von ihr über den Zugangslink eingebundenen Klienten bei Weitergabe des Links auf die Beschränkung hin.
(4) Berufsrecht. Die Kanzlei prüft in eigener Verantwortung, ob und in welchem Umfang sie mandatsbezogene Daten dem Anbieter und den in Anlage 2c zum Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Unterauftragnehmern zugänglich machen darf, und holt erforderliche Einwilligungen ihrer Mandanten ein. Der Anbieter stellt ihr hierfür die Unterlagen nach § 12 bereit.
(5) Rechtmäßige Nutzung. Die Kanzlei nutzt die Anwendung nur für eigene Mandate und Verfahren, lädt keine Inhalte hoch, zu deren Verarbeitung sie nicht berechtigt ist, und unterlässt Angriffe auf die Anwendung, ihre Umgehung und ihre Nutzung für Dritte außerhalb der eigenen Kanzlei.
(6) Betreiberpflichten nach der KI-Verordnung. Die Kanzlei ist Betreiberin des KI-Systems im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen unabhängig von ihren gesetzlichen Pflichten, insbesondere zur KI-Kompetenz ihres Personals (Art. 4) und zur Transparenz (Art. 50).
§ 8 KI-Funktionen
(1) Die Anwendung setzt KI-Funktionen zur Foto-Analyse, zur Marktrecherche, für Rückfragen und zum Auslesen hochgeladener Dokumente ein. Diese Funktionen dienen ausschließlich der Unterstützung der Kanzlei. Sie ersetzen weder die anwaltliche oder notarielle Prüfung noch die rechtliche Bewertung.
(2) KI-erzeugte Inhalte können unvollständig, veraltet, falsch oder frei erfunden sein, auch wenn sie plausibel erscheinen. Wertvorschläge sind Richtwerte aus offenen Marktquellen mit dokumentierter Begründung, kein Gutachten. Berechnungen (Summen, Salden, Erbquoten, Abschmelzung, Zugewinn, Rechnungslegung) sind rechnerische Arbeitshilfen. Dass ein KI-erzeugter Inhalt oder ein Wertvorschlag inhaltlich unzutreffend ist, ist kein Mangel der Anwendung. Ein Mangel liegt vor, wenn die Anwendung von der Leistungsbeschreibung abweicht, etwa eine bestätigte Position oder einen bestätigten Wert nicht oder falsch in das Verzeichnis übernimmt oder eine Quelle ausweist, die in den Suchtreffern nicht enthalten war.
(3) Die Kanzlei bleibt für die Prüfung und Verwendung der Ergebnisse und für die Einhaltung ihrer gesetzlichen und berufsrechtlichen Pflichten verantwortlich. Die Anwendung trifft keine automatisierte Entscheidung; jeder Wert durchläuft die Bestätigung durch die bearbeitende Person.
(4) Der Anbieter verwendet die Daten der Kanzlei nicht zum Training, zur Anpassung oder zur Verbesserung von KI-Modellen und setzt nur Unterauftragnehmer ein, deren Vertragsbedingungen dieselbe Beschränkung enthalten; den veröffentlichten Stand je Unterauftragnehmer weist der Auftragsverarbeitungsvertrag aus.
(5) Der Anbieter darf die eingesetzten KI-Modelle, den KI-Dienst und den Suchdienst wechseln oder weiterentwickeln, soweit der Leistungsumfang der Anlage A gewahrt bleibt und die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union verbleibt. Ein Wechsel des KI-Dienstes oder des Suchdienstes wird als Wechsel eines Unterauftragnehmers nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag angekündigt.
(6) Nach der Einschätzung des Anbieters ist Valoro kein Hochrisiko-KI-System im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2024/1689; die Begründung enthält die Anlage 3 zum Auftragsverarbeitungsvertrag (Stellungnahme zu Drittstaatenzugriff und KI-Verordnung). Die Anwendung kennzeichnet KI-erzeugte Inhalte sichtbar und in den Exportdateien maschinenlesbar (Art. 50 Abs. 1 und 2). Die Kanzlei verwendet die Anwendung nicht in einer Weise, die eine Einstufung als Hochrisiko-System zur Folge hätte, ohne dies vorher mit dem Anbieter abzustimmen.
§ 9 Verfügbarkeit, Wartung, Support
(1) Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Anwendung. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder eine ununterbrochene Erreichbarkeit wird nicht zugesagt. Der Anbieter darf Wartungsarbeiten und Aktualisierungen jederzeit durchführen; geplante Unterbrechungen von mehr als einer Stunde kündigt er nach Möglichkeit vorher in Textform an.
(2) Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Störungen, die auf der Internetverbindung, den Geräten oder der Software der Kanzlei beruhen oder auf Umständen, die er nicht zu vertreten hat.
(3) Support leistet der Anbieter per E-Mail an Werktagen. Allgemeine Reaktionszeiten werden nicht zugesagt. Störungsmeldungen, die den Export eines freigeschalteten Verzeichnisses verhindern, behandelt der Anbieter mit Vorrang vor allen anderen Arbeiten; sonstige gemeldete Mängel behebt er innerhalb angemessener Frist.
§ 10 Daten, Sicherung, Export, Datenverlust
(1) Die von der Kanzlei eingegebenen und die von der Anwendung erzeugten Daten stehen der Kanzlei zu. Der Anbieter verarbeitet sie ausschließlich zur Erbringung der Leistung und nach den Weisungen der Kanzlei; Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
(2) Die Kanzlei kann ihre Daten jederzeit über die Exportwege der Anlage A Ziffer 5.1 abrufen. Welche Daten in welchem Format exportierbar sind und welche nur im Verzeichnis-PDF enthalten sind, ergibt sich aus Anlage A Ziffer 5.1, 5.2 und 7.6.
(3) Welche Sicherungskopien der Anbieter führt, ergibt sich aus Anlage A Ziffer 5.4. Unabhängig davon obliegt der Kanzlei die eigene Sicherung nach § 7 Abs. 2.
(4) Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Sicherung durch die Kanzlei nach § 7 Abs. 2 erforderlich ist. Für Daten, die die Kanzlei nach Anlage A nicht selbst exportieren konnte, gilt diese Begrenzung nicht. § 13 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Die Speicherdauer und die Löschung der Daten ergeben sich aus Anlage A Ziffer 5.5 und dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 11 Vertragsende und Anbieterwechsel
(1) Mit dem Wirksamwerden einer Kündigung beginnt der Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen nach Anlage A Ziffer 7.2, in dem die Kanzlei ihre Daten weiter abrufen und exportieren kann. Die Kanzlei kann den Übergangszeitraum einmal verlängern.
(2) Der Anbieter unterstützt die Kanzlei bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in ein eigenes System nach Anlage A Ziffer 7.3, stellt auf Anforderung einen Gesamtexport aller Daten der Kanzlei bereit und erhebt dafür kein Entgelt.
(3) Nach dem Übergangszeitraum kann die Kanzlei ihre Daten während eines Abrufzeitraums von weiteren 30 Kalendertagen abrufen. Der Anbieter löscht alle Daten der Kanzlei 30 Kalendertage nach Ablauf des Abrufzeitraums, auf Mitteilung der Kanzlei in Textform früher, jedoch nie vor Ablauf des Abrufzeitraums, und bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform. Die Löschung umfasst alle Mandate, Fotos, Exporte, Importdokumente, Schnittstellenschlüssel und Nutzerkonten; vom Ereignisprotokoll bleiben nur Ereignisart und Zeitpunkt ohne Nutzdaten als Verarbeitungsnachweis erhalten.
(4) Die Aufzählung der exportierbaren Daten, die bekannten Einschränkungen und Risiken eines Wechsels und die Angaben zu Verarbeitungsorten und Rechtsordnung enthält Anlage A Ziffer 7.6 bis 8.
§ 12 Berufsrecht, Auftragsverarbeitung, Verschwiegenheit
(1) Der Anbieter verarbeitet die von der Kanzlei eingestellten Daten weisungsgebunden als Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen vor der Verarbeitung mandatsbezogener Daten den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit seinen Anlagen 1 (Unterauftragnehmer), 2a (technische und organisatorische Maßnahmen), 2b (Datenflusskonzept) und 2c (Übersicht der Unterauftragnehmer mit Verarbeitungsorten).
(2) Ergänzend schließen die Parteien die gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung, die die Anforderungen des § 43e BRAO beziehungsweise des § 26a BNotO einschließlich der Belehrung über die Strafbarkeit nach § 203 StGB abbildet und den Umfang der Verpflichtung der Unterauftragnehmer offenlegt.
(3) Die Kanzlei bleibt für die Einhaltung ihrer berufsrechtlichen Pflichten verantwortlich. Der Anbieter stellt ihr auf Anfrage alle Unterlagen bereit, die sie für die Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung benötigt.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter als Verantwortlicher (Vertrags-, Rechnungs- und Ansprechpartnerdaten der Kanzlei selbst; nicht die Nutzerkonten ihrer Mitarbeitenden, die dem Auftragsverarbeitungsvertrag unterliegen) gilt die Datenschutzerklärung unter app.valoro-app.de/datenschutz.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kanzlei regelmäßig vertrauen darf; dazu gehören die Bereitstellung der Anwendung mit dem Leistungsumfang der Anlage A, die Übernahme bestätigter Werte in das Verzeichnis, die Verwahrung der Daten nach § 10, die Einhaltung des Auftragsverarbeitungsvertrags und der Verschwiegenheitsvereinbarung. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten gilt ergänzend § 10 Abs. 4.
(4) KI-erzeugte Inhalte, Wertvorschläge und Berechnungen sind Vorschläge und Arbeitshilfen nach § 8. Die fachliche und rechtliche Bewertung sowie die Entscheidung darüber, welche Angaben in einem Verfahren erforderlich und zutreffend sind, obliegen der Kanzlei. Eine Haftung des Anbieters für die inhaltliche Richtigkeit eines von der Kanzlei geprüften und freigegebenen Verzeichnisses gegenüber der Kanzlei oder Dritten ist ausgeschlossen, soweit der Anbieter nicht nach Absatz 1 oder wegen einer Abweichung der Anwendung von der Leistungsbeschreibung (§ 8 Abs. 2 Satz 5) haftet.
(5) Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung die im Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Unterauftragnehmer ein. Angaben über deren Datenverarbeitung geben den jeweils veröffentlichten Stand des Unterauftragnehmers wieder; der Anbieter schuldet deren sorgfältige Auswahl, vertragliche Verpflichtung und laufende Überprüfung. Die Verantwortlichkeit des Anbieters nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO und die Haftung nach Art. 82 DSGVO bleiben von diesem § 13 insgesamt unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(7) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(8) Ansprüche nach Art. 82 DSGVO einschließlich des Rückgriffs nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleiben von diesem § 13 insgesamt unberührt.
§ 14 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen und die Leistungsbeschreibung ändern, wenn die Änderung wegen einer Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung, der technischen Gegebenheiten oder der eingesetzten Unterauftragnehmer erforderlich ist oder den Leistungsumfang erweitert, und die Änderung für die Kanzlei zumutbar ist. Änderungen, die den Leistungsumfang der Anlage A, die Verarbeitungsorte innerhalb der Europäischen Union oder die Regelungen der Anlage A Ziffer 7 einschränken, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Kanzlei in Textform.
(2) Der Anbieter kündigt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und weist auf das Widerspruchsrecht hin. Widerspricht die Kanzlei nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht sie, bleibt es bei den bisherigen Bedingungen; beide Parteien können den Vertrag dann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(3) Änderungen der Anlagen zum Auftragsverarbeitungsvertrag richten sich nach dessen Regelungen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Engen. Ist die Kanzlei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individualabreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 16 Anbieter
e-findo GmbH
Gerwigstr. 12, 78234 Engen
Vertreten durch den Geschäftsführer Armin Maier
Handelsregister: Amtsgericht Freiburg i. Br., HRB 542006
USt-IdNr. DE232031140
Telefon +49 7733 9968950 · E-Mail info@valoro-app.de