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Nachlasspflegschaft

Nachlasspflegschaft — Sicherung des Nachlasses bei unbekannten Erben

Sind die Erben unbekannt oder ist ungewiss, ob sie die Erbschaft annehmen, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an (§ 1960 BGB) — von Amts wegen oder auf Antrag (§ 1961 BGB). Diese Seite erklärt Anordnung, Aufgaben, das Bestandsverzeichnis und die Kostenfrage sachlich — und zeigt, wie Valoro das bewertete Verzeichnis erstellt.

Auf einen Blick

Nachlasspflegschaft — die Kernantworten

  • Die Nachlasspflegschaft sichert den Nachlass bei unbekannten oder ungewissen Erben. Das Nachlassgericht wird tätig, solange die Erbschaft nicht angenommen ist und ein Sicherungsbedürfnis besteht (§ 1960 Abs. 1 BGB).
  • Das Nachlassgericht ordnet sie an. Es bestellt eine Nachlasspflegerin oder einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben (§ 1960 Abs. 2 BGB); zuständig ist nach § 1962 BGB das Nachlassgericht.
  • Auch auf Antrag eines Gläubigers möglich. Wer einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will, kann die Bestellung beantragen (§ 1961 BGB).
  • Zentrale Aufgaben: Sicherung, Verzeichnis, Erbenermittlung. Den Nachlass sichern und verwalten, ein Bestandsverzeichnis aufnehmen und die unbekannten Erben ermitteln — im Rahmen des gerichtlich festgelegten Wirkungskreises.

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich ist stets die Anordnung des Nachlassgerichts; eine marktbasierte Wert-Orientierung ersetzt kein Sachverständigen-Gutachten.

Was ist eine Nachlasspflegschaft?

Die Nachlasspflegschaft ist eine Maßnahme der amtlichen Fürsorge des Nachlassgerichts. Nach § 1960 BGB muss das Nachlassgericht den Nachlass sichern, solange die Erbschaft nicht angenommen ist und ein Bedürfnis dafür besteht — insbesondere, wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss bleibt, ob sie die Erbschaft annehmen.

Die Pflegschaft überbrückt damit die Zeit, in der noch niemand für den Nachlass verantwortlich ist: Bis ein Erbe feststeht und die Erbschaft angenommen hat, gibt es niemanden, der das Vermögen verwaltet, Forderungen einzieht oder Verbindlichkeiten regelt. Die das Amt führende Person tritt in diese Lücke — nicht im eigenen Interesse, sondern treuhänderisch für die noch unbekannten Erben.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Nachlasspflegschaft ist keine Erbenstellung. Die das Amt führende Person wird nicht Eigentümerin des Nachlasses, sondern handelt im fremden Interesse unter Aufsicht und nach Maßgabe des Nachlassgerichts. Ihr Handeln ist auf den gerichtlich festgelegten Wirkungskreis beschränkt.

Wann wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

Das Gesetz kennt zwei Wege zur Anordnung. Beide setzen voraus, dass die Erben unbekannt oder ungewiss sind und die Erbschaft noch nicht angenommen wurde — sie unterscheiden sich aber im Anlass.

Von Amts wegen — § 1960 BGBDas Nachlassgericht muss den Nachlass sichern, solange die Erbschaft nicht angenommen ist und ein Bedürfnis dafür besteht. Das gilt insbesondere, wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob sie die Erbschaft annehmen (§ 1960 Abs. 1 BGB). Zu den Sicherungsmaßnahmen gehört nach § 1960 Abs. 2 BGB die Bestellung einer Nachlasspflegerin oder eines Nachlasspflegers für die noch unbekannten Erben.
Auf Antrag — § 1961 BGBIn den Fällen des § 1960 Abs. 1 hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft auch dann anzuordnen, wenn die Bestellung zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs beantragt wird, der sich gegen den Nachlass richtet (§ 1961 BGB). So erhalten Gläubiger eine Person, gegen die sie ihren Anspruch verfolgen können, obwohl die Erben noch nicht feststehen.

Zuständig ist nach § 1962 BGB das Nachlassgericht: Für die Nachlasspflegschaft tritt es an die Stelle des Familien- oder Betreuungsgerichts. Den genauen Wirkungskreis und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bestimmt das Gericht im Einzelfall.

Aufgaben der Nachlasspflegschaft

Welche Befugnisse die das Amt führende Person hat, ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss des Nachlassgerichts. In der Praxis bewegt sich die Tätigkeit entlang von vier Feldern.

Den Nachlass sichernKern der Nachlasspflegschaft ist die Sicherung des Vermögens für die unbekannten Erben. § 1960 Abs. 2 BGB nennt dafür beispielhaft die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses. Vorrangiges Ziel ist, den Bestand vor Verlust und Wertminderung zu bewahren.
Ein Bestandsverzeichnis aufnehmenDie Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist in § 1960 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Sicherungsmaßnahme vorgesehen. Es hält fest, was zum Nachlass gehört, und bildet die Grundlage für jede spätere Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht und den ermittelten Erben.
Die Erben ermittelnHäufig weist das Nachlassgericht der Nachlasspflegschaft die Ermittlung der unbekannten Erben als Wirkungskreis zu. Erst wenn die Erben feststehen und die Erbschaft angenommen ist, kann der Nachlass an sie herausgegeben werden. Der konkrete Wirkungskreis ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss des Gerichts.
Den Nachlass verwaltenBis zur Übergabe an die Erben verwaltet die das Amt führende Person den Nachlass: Verbindlichkeiten werden geprüft, laufende Angelegenheiten geregelt, der Bestand erhalten. Die Verwaltung erfolgt unter Aufsicht des Nachlassgerichts und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

Das Nachlassverzeichnis in der Nachlasspflegschaft

Das Bestandsverzeichnis ist das zentrale Dokument der Sicherung. Es hält nicht nur fest, was zum Nachlass gehört, sondern bildet die Grundlage für jede spätere Rechnungslegung — und sollte deshalb von Anfang an bewertet aufgenommen werden.

Bestand und Wert erfassenDie Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist in § 1960 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Sicherungsmaßnahme genannt. Über § 1888 Abs. 1 BGB sind zudem die Vorschriften des Betreuungsrechts auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar; dazu gehört die Pflicht, ein Verzeichnis über das verwaltete Vermögen aufzunehmen, in geeigneter Weise zu belegen und beim Gericht einzureichen (vgl. § 1835 BGB). Verbindlich ist im Einzelfall die Anordnung des Nachlassgerichts.
Gemeiner Wert = erzielbarer PreisMaßstab für die Bewertung ist der Verkehrswert, also der gemeine Wert: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht (§ 9 Abs. 2 BewG). Nicht der Neupreis, sondern der erzielbare Marktwert zählt. Genau daran setzt eine Marktrecherche an: vergleichbare, tatsächlich erzielte Verkaufspreise.

Warum die bewertete Erfassung wichtig ist: Ein bloßes Inventar ohne Werte taugt nicht als Grundlage einer Rechnungslegung. Erst belegte Werte machen nachvollziehbar, was der Nachlass tatsächlich wert war — gegenüber dem Nachlassgericht und später gegenüber den ermittelten Erben. Eine marktbasierte Wert-Orientierung ersetzt dabei kein Sachverständigen-Gutachten; hochwertige Einzelstücke werden zur Begutachtung markiert.

Kosten und Vergütung der Nachlasspflegschaft

Eine pauschale Gesamtsumme lässt sich nicht seriös angeben — die Kosten richten sich nach dem gerichtlich festgesetzten Aufwand im Einzelfall. Vergütung und Auslagen werden grundsätzlich aus dem Nachlass bestritten.

Wird das Amt berufsmäßig geführt, richtet sich die Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Bei einem nicht mittellosen Nachlass wird der Stundensatz nach den für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Geschäfte bestimmt (§ 1888 Abs. 2 BGB). Bei mittellosem Nachlass gelten Besonderheiten. Die konkrete Höhe setzt das Nachlassgericht fest.

Keine Gewähr für die konkrete Vergütungs- oder Kostenfolge im Einzelfall — maßgeblich sind die Festsetzung des Nachlassgerichts und die einschlägigen Vorschriften. Diese Seite gibt allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Wie Valoro die Nachlasspflegschaft unterstützt

Gerade bei unklarer Erbenlage und späterer Rechnungslegung kommt es auf ein geführtes, bewertetes Verzeichnis mit Quellenprotokoll an. Valoro macht aus dem vorgefundenen Bestand eine nachvollziehbare, versiegelte Aufstellung.

1
Bestand vollständig erfassenDen vorgefundenen Nachlass geführt aufnehmen — bewegliches Vermögen per Foto, Immobilien, Fahrzeuge und Konten als strukturierte Position. Valoro führt durch Räume und Kategorien, damit nichts übersehen wird.
2
Marktwert recherchierenZu jeder bewertbaren Position recherchiert Valoro vergleichbare, tatsächlich erzielte Marktpreise aus offenen Quellen — als methodisch dokumentierte Wert-Orientierung statt leerer Wertfelder.
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Quellen protokollierenJeder Wert wird mit den herangezogenen Quellen hinterlegt. Nachvollziehbar, woher die Zahl stammt — gerade bei unklarer Erbenlage und späterer Rechnungslegung gegenüber dem Gericht.
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Versiegelt vorlegenHeraus kommt ein Bestandsverzeichnis als PDF mit SHA-256-Hash und RFC-3161-Zeitstempel — ein nachweislich unveränderter Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt, vorlegbar gegenüber dem Nachlassgericht.

Valoro liefert eine methodisch dokumentierte Wert-Orientierung aus offenen Marktquellen mit Quellenprotokoll. Sie ersetzt kein Sachverständigen-Gutachten und keine Rechtsberatung; verbindlich sind die Anordnungen des Nachlassgerichts.

Häufige Stolpersteine in der Nachlasspflegschaft

Häufige Fragen

Nachlasspflegschaft — Ihre Fragen

Wer bestellt den Nachlasspfleger?

Das Nachlassgericht. Nach § 1960 BGB sichert das Nachlassgericht den Nachlass, solange die Erbschaft nicht angenommen ist und ein Sicherungsbedürfnis besteht; zu den Maßnahmen gehört die Bestellung einer Nachlasspflegerin oder eines Nachlasspflegers (§ 1960 Abs. 2 BGB). Örtlich und sachlich zuständig ist nach § 1962 BGB das Nachlassgericht — es tritt für die Nachlasspflegschaft an die Stelle des Familien- oder Betreuungsgerichts.

Wann wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

Von Amts wegen nach § 1960 BGB, wenn der Erbe unbekannt ist oder ungewiss bleibt, ob er die Erbschaft annimmt, und ein Sicherungsbedürfnis besteht. Zusätzlich auf Antrag nach § 1961 BGB: Wer einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will, kann in den Fällen des § 1960 Abs. 1 die Bestellung beantragen.

Was ist der Unterschied zwischen § 1960 und § 1961 BGB?

§ 1960 BGB ist die Sicherungspflegschaft von Amts wegen: Das Nachlassgericht wird tätig, um den Nachlass bis zur Annahme durch die Erben zu sichern. § 1961 BGB ist die Antragspflegschaft: In denselben Fällen muss das Gericht auf Antrag des Berechtigten eine Nachlasspflegschaft anordnen, damit ein Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend gemacht werden kann — etwa von Gläubigern. Bei § 1960 steht also die Sicherung im Vordergrund, bei § 1961 die Möglichkeit, gegen den Nachlass vorzugehen, obwohl die Erben noch unbekannt sind.

Welche Aufgaben hat ein Nachlasspfleger?

Der konkrete Wirkungskreis wird vom Nachlassgericht im Bestellungsbeschluss festgelegt, umfasst aber typischerweise drei Felder: den Nachlass sichern und verwalten sowie die unbekannten Erben ermitteln. § 1960 Abs. 2 BGB nennt als Sicherungsmaßnahmen ausdrücklich die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses.

Welches Verzeichnis muss erstellt werden?

Ein Verzeichnis des Nachlassbestands. § 1960 Abs. 2 BGB nennt die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ausdrücklich als Sicherungsmaßnahme. Darüber hinaus sind über § 1888 Abs. 1 BGB die Vorschriften des Betreuungsrechts auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar; dazu gehört die Pflicht, ein Verzeichnis über das verwaltete Vermögen aufzunehmen, in geeigneter Weise zu belegen und beim Gericht einzureichen (vgl. § 1835 BGB). Verbindlich ist im Einzelfall stets die Anordnung des Nachlassgerichts.

Welcher Wert ist im Nachlassverzeichnis anzusetzen?

Maßstab für die Bewertung der einzelnen Gegenstände ist der Verkehrswert, also der gemeine Wert: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Maßgeblich ist damit der erzielbare Marktwert, nicht der Neu- oder Anschaffungspreis.

Was kostet eine Nachlasspflegschaft?

Eine pauschale Gesamtsumme lässt sich nicht angeben — die Kosten richten sich nach dem gerichtlich festgesetzten Aufwand im Einzelfall. Vergütung und Auslagen werden grundsätzlich aus dem Nachlass bestritten. Wird das Amt berufsmäßig geführt, richtet sich die Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG); bei einem nicht mittellosen Nachlass wird der Stundensatz nach den nutzbaren Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Geschäfte bestimmt (§ 1888 Abs. 2 BGB). Bei mittellosem Nachlass gelten Besonderheiten. Die konkrete Festsetzung trifft das Nachlassgericht.

Wie lange dauert eine Nachlasspflegschaft?

Sie dauert an, bis ihr Zweck erreicht ist — vor allem, bis die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen wurde oder feststeht, wer erbt. Das Nachlassgericht hebt die Pflegschaft auf, sobald das Sicherungsbedürfnis entfällt. Eine feste Frist gibt es nicht; die Dauer hängt maßgeblich davon ab, wie aufwendig die Erbenermittlung ist.

Was passiert, wenn keine Erben gefunden werden?

Lässt sich trotz Ermittlung kein Erbe feststellen, erbt zuletzt der Staat als gesetzlicher Erbe. Bis dahin sichert und verwaltet die Nachlasspflegschaft den Nachlass und legt dem Nachlassgericht Rechnung. Erst mit Abschluss der Ermittlung und Klärung der Erbenlage endet die Pflegschaft.

Ist Valoro eine Rechtsberatung?

Nein. Valoro ist ein Werkzeug zur strukturierten, bewerteten Erfassung des Nachlasses. Es liefert eine methodisch dokumentierte Wert-Orientierung aus offenen Marktquellen mit Quellenprotokoll, ersetzt aber kein Sachverständigen-Gutachten und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Anordnungen des Nachlassgerichts.

Bestand sichern, bewerten, versiegeln — in einem Durchgang

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Rechtlicher Hinweis

Valoro ist ein Software-Werkzeug der e-findo GmbH und erbringt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowie keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine anwaltliche, steuerliche oder sachverständige Beratung im Einzelfall. Die §-Angaben zur Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961, 1962 BGB) und zur Bewertung (§ 9 BewG) sind allgemeine Orientierung zum Zeitpunkt der Erstellung; verbindlich ist die Anordnung des Nachlassgerichts, und eine marktbasierte Wert-Orientierung ersetzt kein Sachverständigen-Gutachten.

Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung der genannten Vorschriften übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze, Freibeträge und Rechtsprechung können sich ändern. Für die rechtliche oder steuerliche Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.