Art. 50 KI-VO: KI-Kennzeichnung ab Dezember 2026
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung, und für Werkzeuge, die vorher schon im Einsatz waren, endet Anfang Dezember 2026 die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung. In Kanzleien kommt damit eine Frage an, die bisher als Anbieterthema galt: Was muss die Kanzlei selbst kennzeichnen, was muss ihr Werkzeug leisten, und woran erkennt man, ob ein Anbieter die Pflicht ernst genommen hat? Dieser Beitrag ordnet die vier Absätze des Art. 50 nach Adressaten, nennt Fristen und Aufsicht, gibt fünf Prüffragen an den Anbieter mit und legt offen, wie Valoro kennzeichnet und wo die Grenze unserer Umsetzung liegt.
Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital-Omnibus, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben, die Transparenzpflichten des Art. 50 aber ausdrücklich nicht. Für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, läuft für die maschinenlesbare Kennzeichnung eine Übergangsfrist von vier Monaten. Sie endet Anfang Dezember 2026. Ab dann muss jedes Werkzeug, das in der Kanzlei Texte oder Bilder erzeugt, seine Ausgaben so kennzeichnen, dass eine Maschine sie als künstlich erzeugt erkennt.
Für die Kanzlei ist das zunächst eine Anbieterpflicht. Sie wird aber an drei Stellen zur eigenen Aufgabe: bei der Auswahl und Prüfung der Werkzeuge, bei Texten, die die Kanzlei selbst veröffentlicht, und bei der Frage, was die Kennzeichnung für die Verantwortung für den Inhalt bedeutet. Dieser Beitrag sortiert die Pflichten nach Adressaten und sagt für Valoro offen, was umgesetzt ist und was nicht.
Kurzantwort: Art. 50 KI-VO enthält vier Pflichten. Zwei treffen den Anbieter (Hinweis auf die KI-Interaktion, maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte), zwei den Betreiber, also die nutzende Kanzlei (Information bei Emotionserkennung, Offenlegung von Deepfakes und von KI-erzeugten Texten, die zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden). Ein Vermögensverzeichnis, ein Schriftsatz oder ein Aktenvermerk wird nicht zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht; dafür trifft die Kanzlei keine Kennzeichnungspflicht aus der KI-Verordnung. Wohl aber für ungeprüft veröffentlichte Beiträge auf der Kanzleiwebsite. Die maschinenlesbare Kennzeichnung im Dokument liefert der Anbieter; die Kanzlei sollte ab Dezember 2026 verlangen, dass sie da ist, und nachsehen können.
Vier Pflichten, zwei Adressaten
Die KI-Verordnung unterscheidet den Anbieter, der ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt (Art. 3 Nr. 3), und den Betreiber, der es in eigener Verantwortung beruflich einsetzt (Art. 3 Nr. 4). Eine Kanzlei, die ein KI-gestütztes Werkzeug nutzt, ist Betreiberin. Der Hersteller des Werkzeugs ist Anbieter. Art. 50 verteilt seine Pflichten entlang dieser Linie.
| Absatz | Pflicht | Adressat | Bedeutung für die Kanzlei |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Personen müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist | Anbieter | keine eigene Pflicht, aber Prüfpunkt bei der Auswahl |
| Abs. 2 | Synthetische Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalte müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt erkennbar sein | Anbieter | keine eigene Pflicht, aber ab Dezember 2026 verlangen und nachsehen |
| Abs. 3 | Information betroffener Personen beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung | Betreiber | im Kanzleialltag nicht einschlägig |
| Abs. 4 | Offenlegung von Deepfakes; Offenlegung KI-erzeugter Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren | Betreiber | betrifft Kanzleiwebsite, Newsletter und Fachbeiträge, mit einer wichtigen Ausnahme |
Fristen, Aufsicht, Bußgeldrahmen
Art. 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 gilt eine Übergangsfrist von vier Monaten, aber nur für Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. Wer ein Werkzeug seit 2025 einsetzt, darf dessen Anbieter also bis Anfang Dezember 2026 Zeit geben. Ein Werkzeug, das nach dem 2. August 2026 neu auf den Markt kommt, muss die Kennzeichnung vom ersten Tag an mitbringen.
Der Digital-Omnibus hat daran nichts geändert. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028. Wer in Anbietergesprächen hört, die KI-Verordnung sei „ohnehin verschoben", sollte nachfragen, welcher Teil gemeint ist. Die Transparenzpflichten sind es nicht.
In Deutschland ist seit Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes am 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung, soweit keine Fachbehörde zuständig ist. Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 können mit Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4). Der Rahmen richtet sich gegen den jeweiligen Adressaten: bei Abs. 1 und 2 gegen den Anbieter, bei Abs. 3 und 4 gegen den Betreiber.
Was die Kanzlei selbst trifft
Veröffentlichte Texte: Abs. 4 und die redaktionelle Ausnahme
Die praktisch wichtigste Betreiberpflicht steckt im zweiten Satz des Abs. 4. Wer ein KI-System einsetzt, das Text erzeugt, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde. Ein Beitrag auf der Kanzleiwebsite zur Erbrechtsreform, ein Mandanten-Newsletter zur neuen Rechtsprechung, ein Fachbeitrag auf einer Plattform: Das sind Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Rechtsfragen veröffentlicht werden. Entsteht ein solcher Text mit einem Sprachmodell, ist Abs. 4 grundsätzlich einschlägig.
Die Pflicht entfällt, wenn der KI-erzeugte Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Für Kanzleien ist das die Regel, nicht die Ausnahme: Wer einen KI-Entwurf liest, korrigiert, fachlich verantwortet und unter eigenem Namen veröffentlicht, erfüllt die Ausnahme. Wer KI-Texte ungeprüft auf die Website stellt, muss kennzeichnen. Die Verordnung belohnt damit genau das, was Berufsrecht und Haftungsrecht ohnehin verlangen.
Nicht erfasst von Abs. 4 sind Dokumente, die nicht zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden: Schriftsätze, Vermögensverzeichnisse, Aktenvermerke, Mandantenschreiben, Gutachten im Einzelfall. Für sie besteht aus der KI-Verordnung keine Kennzeichnungspflicht der Kanzlei. Was in ihnen an maschinenlesbarer Kennzeichnung steckt, hat der Anbieter des Werkzeugs zu verantworten.
KI-Kompetenz: Art. 4 gilt bereits seit Februar 2025
Unabhängig von der Kennzeichnung trifft die Kanzlei als Betreiberin Art. 4. Sie hat Maßnahmen zu ergreifen, damit die Personen, die mit KI-Systemen arbeiten, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen, unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Einsatzkontext. Die Vorschrift gilt seit dem 2. Februar 2025. Sie verlangt kein Zertifikat und keine Schulungsstunden, wohl aber eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage, was die Mitarbeitenden über die eingesetzten Werkzeuge, deren Grenzen und die Prüfpflichten wissen. Eine kurze interne Handreichung pro Werkzeug, die festhält, was das System tut, was es nicht tut und was vor der Übernahme eines Ergebnisses zu prüfen ist, deckt das für die meisten Kanzleien ab. Wir stellen Kanzleien, die mit Valoro arbeiten, einen solchen Baustein zur Verfügung.
Was die Kennzeichnung nicht ändert: die Verantwortung für den Inhalt
Die Kennzeichnung sagt, wie ein Text entstanden ist. Sie sagt nichts darüber, ob er richtig ist. Ein Vermögensverzeichnis, das die Auskunftspflichtige an Eides statt versichert, wird durch eine Kennzeichnung im PDF weder besser noch schlechter; für Vollständigkeit und Richtigkeit steht, wer versichert, und für die anwaltliche Prüfung, wer das Mandat führt. Genau deshalb gehört zur Kennzeichnung ein zweites Element, das die Verordnung nicht vorschreibt, das aber in der Praxis wichtiger ist: die Dokumentation, welcher Vorschlag von wem bestätigt, überschrieben oder verworfen wurde. Wir haben das an anderer Stelle für den Beweiswert versiegelter Dokumente beschrieben; die Überlegung gilt hier gleichermaßen: Hash und Zeitstempel: Beweiswert versiegelter Dokumente.
Fünf Prüffragen an den Anbieter
Ab Dezember 2026 sollte jede Kanzlei ihren Anbietern fünf Fragen stellen können und belastbare Antworten bekommen. Sie ergänzen die berufsrechtliche Prüfung nach § 43e BRAO, die wir in einem eigenen Beitrag beschrieben haben: § 43e BRAO: KI-Software in der Kanzlei prüfen.
1. Ist für die Nutzenden erkennbar, wo KI im Spiel ist? Abs. 1 verlangt, dass die Interaktion mit dem KI-System erkennbar ist. In einem Fachwerkzeug heißt das: Ein generierter Vorschlag ist als solcher markiert, eine KI-Schätzung ist von einer recherchierten Quelle unterscheidbar, und wenn eine Person den Vorschlag ändert, ist auch das sichtbar. Ein Hinweis in den Nutzungsbedingungen genügt dafür nicht.
2. In welchem Standard ist die maschinenlesbare Kennzeichnung umgesetzt? Abs. 2 verlangt, dass die technische Lösung wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig ist, soweit technisch machbar. Interoperabel ist eine Kennzeichnung nur, wenn sie ohne Kenntnis des Anbieterformats lesbar ist. Fragen Sie nach dem Standard (etwa IPTC-Metadaten oder C2PA) und danach, ob die Kennzeichnung in allen Exportformaten steckt, auch in der Kurzfassung, die an Beteiligte geht. Die Antwort „daran arbeiten wir" ist bis Anfang Dezember 2026 akzeptabel, danach nicht mehr.
3. Unterscheidet die Kennzeichnung zwischen rein KI-erzeugt und Mischform? Ein Dokument, in dem jeder KI-Vorschlag von einer Person bestätigt oder korrigiert wurde, ist etwas anderes als ein ungeprüfter Modell-Output. Gute Kennzeichnungsstandards kennen diesen Unterschied. Wer ein geprüftes Verzeichnis pauschal als „KI-generiert" stempelt, sagt etwas Falsches über das Dokument und schwächt es im Zweifel gegenüber der Gegenseite.
4. Beruft sich der Anbieter auf die Ausnahme für Standardbearbeitung? Abs. 2 nimmt Systeme aus, die lediglich eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausüben oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 vom 20. Juli 2026 nennen dafür Rechtschreibkorrektur, Formatkonvertierung, Kompression, geringfügigen Zuschnitt und Rauschentfernung. Wer aus einem Foto eine Beschreibung erzeugt, aus Stichworten einen Fließtext oder aus einem Kontoauszug eine Bewertung, liegt erkennbar jenseits davon. Ein Anbieter, der die Ausnahme reklamiert, sollte begründen, warum sein System nur Standardbearbeitung leistet.
5. Wie ist die Risikoeinstufung begründet? Anhang III Nr. 8 lit. a erfasst KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von einer Justizbehörde oder in deren Namen zur Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften eingesetzt werden. Ein Werkzeug, das Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Nachlasspflegerinnen oder Testamentsvollstrecker nutzen, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Trotzdem sollte der Anbieter schriftlich sagen können, warum sein System kein Hochrisiko-System ist, wo die Grenze dieser Einstufung liegt und wann er sie erneut prüft. Ein mündliches „ist kein Hochrisiko" reicht nicht.
Der freiwillige Kodex und was er verlangt
Neben der Verordnung gibt es seit dem 10. Juni 2026 den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content des AI Office. Er empfiehlt für Formate mit Metadaten-Unterstützung einen mehrschichtigen Ansatz: signierte, zeitgestempelte Metadaten und zusätzlich ein unsichtbares Wasserzeichen im Inhalt selbst. Der Kodex ist freiwillig. Wer ihn unterzeichnet, erhält eine Konformitätsvermutung; wer ihn nicht unterzeichnet, verstößt gegen nichts, solange die gesetzliche Pflicht aus Abs. 2 erfüllt ist. Für die Kanzlei ist der Kodex vor allem als Referenzpunkt nützlich: Er zeigt, was die Aufsicht für den Stand der Technik hält. Ein Anbieter, der eine Schicht umsetzt, erfüllt das Gesetz. Ein Anbieter, der behauptet, alle Schichten umgesetzt zu haben, sollte erklären können, wie: Ein Wasserzeichen im erzeugten Text kann nur der Anbieter des Sprachmodells setzen, nicht der Anbieter des Werkzeugs, das dieses Modell nutzt.
Wo Valoro steht
Valoro erzeugt mit KI-Unterstützung Beschreibungen von Gegenständen aus Fotos und schlägt Marktwerte mit Quellenbelegen vor. Damit erzeugen wir synthetische Textinhalte im Sinne des Abs. 2, und wir nehmen die Ausnahme für Standardbearbeitung nicht in Anspruch: Aus einem Foto entsteht neuer Text, das ist mehr als Formatkonvertierung.
Sichtbare Kennzeichnung (Abs. 1). Jede generierte Beschreibung trägt im Bearbeitungsdialog das Kennzeichen „KI-generiert"; ändert eine Person den Text, wechselt es auf „Bearbeitet". Bei Werten ist die Quelle benannt: „KI-Schätzung" oder „Marktrecherche" mit den herangezogenen Fundstellen. Der exportierte Bericht dokumentiert pro Position die Modellbezeichnung, die Verarbeitungsregion, die Fassung der KI-Anweisung, den Zeitpunkt und die Quellen. Das ist mehr, als Abs. 1 verlangt, und es ist der Teil, der im Streitfall zählt.
Maschinenlesbare Kennzeichnung (Abs. 2), seit August 2026 produktiv. Jedes exportierte PDF trägt ein Metadatenpaket nach dem IPTC-Standard, in dem die Herkunftsangabe „Digital Source Type" auf den Wert compositeWithTrainedAlgorithmicMedia gesetzt ist. Das ist der Wert für Mischformen aus KI-Erzeugung und menschlicher Bearbeitung, bewusst nicht der Wert für rein KI-erzeugte Inhalte, weil jede Position im Verzeichnis eine bestätigte oder korrigierte ist. Die Kennzeichnung steckt in beiden Exportarten einschließlich der Kompaktfassung, die an Beteiligte geht. Sie steht zusätzlich als Klartext in den Stichwörtern des Dokuments und in der Begleitdatei des Exports. Das Paket ist unkomprimiert abgelegt und mit jedem gängigen Metadaten-Werkzeug auffindbar, etwa mit ExifTool oder in den erweiterten Dokumenteigenschaften eines PDF-Programms. Wer nachsehen will, kann nachsehen.
Was wir nicht tun, und warum. Wir setzen eine Kennzeichnungsschicht um, nicht die vom Kodex empfohlenen mehreren. Die Metadaten sind nicht signiert. Ein Wasserzeichen im erzeugten Text können wir nicht setzen; das kann nur der Anbieter des Sprachmodells, und für das Modell, das wir über einen europäischen Endpunkt betreiben, steht diese Funktion derzeit nicht zur Verfügung. Wir haben diese Entscheidung schriftlich begründet, weil eine dokumentierte Abwägung gegenüber Aufsicht und Kanzlei mehr wert ist als ein stillschweigendes Weniger. Vor Ablauf der Übergangsfrist prüfen wir sie erneut, und ändert sich die Modellverfügbarkeit oder verlangt eine Kanzlei im Beschaffungsprozess die Signatur, ändern wir die Umsetzung.
Einstufung. Nach unserer Einschätzung ist Valoro kein Hochrisiko-System nach Anhang III. Die Begründung, einschließlich der Grenze dieser Einstufung, gehört zum Unterlagenpaket, das jede Kanzlei vor dem ersten Mandat erhält, siehe Sicherheit und Berufsrecht und den Beitrag Legal Tech in der Kanzlei: sechs Prüfpunkte. Wir nennen Valoro nicht „KI-VO-konform", weil dieses Etikett nichts erklärt. Wir sagen, was umgesetzt ist, was nicht, und wann wir es erneut prüfen.
Häufige Fragen
Muss ich in einem Schriftsatz offenlegen, dass ein Sprachmodell mitgeschrieben hat? Aus der KI-Verordnung nicht. Abs. 4 erfasst nur Texte, die zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden, und ein Schriftsatz wird das nicht. Ob Gericht oder Mandantschaft eine Offenlegung erwarten, ist eine andere Frage. Die Verantwortung für den Inhalt trägt in jedem Fall, wer unterschreibt.
Muss die Kanzlei ein Vermögensverzeichnis kennzeichnen, das mit KI-Unterstützung entstanden ist? Nein. Es wird nicht veröffentlicht, Abs. 4 greift nicht. Die maschinenlesbare Kennzeichnung im Dokument liefert der Anbieter des Werkzeugs nach Abs. 2. Für Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses steht, wer es abgibt oder versichert.
Was passiert, wenn mein Anbieter nach Dezember 2026 nicht kennzeichnet? Die Pflicht und das Bußgeldrisiko treffen den Anbieter. Die Kanzlei trifft die Sorgfalt bei der Auswahl: Ein Anbieter, der eine seit 2024 bekannte und seit August 2026 geltende Pflicht nicht umsetzt, gibt Anlass, auch den Rest seiner Zusagen zu prüfen. Fragen Sie schriftlich nach und lassen Sie sich die Umsetzung zeigen.
Reicht ein Hinweis „erstellt mit KI-Unterstützung" im Dokument? Für die sichtbare Erkennbarkeit nach Abs. 1 hilft er. Abs. 2 verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung; ein Satz im Fließtext ist für eine Maschine kein Kennzeichen. Beides zusammen ist richtig: der Klartext für Menschen, das Metadatenfeld für Programme.
Ändert der Digital-Omnibus etwas an der Frist? Nein. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026, die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bestehender Systeme endet Anfang Dezember 2026.
Fazit
Die KI-Kennzeichnung ist ab Dezember 2026 kein Zukunftsthema mehr, sondern eine Eigenschaft, die jedes Werkzeug in der Kanzlei mitbringen muss. Die Verordnung verteilt die Last dabei sinnvoll: Der Anbieter kennzeichnet, was sein System erzeugt; die Kanzlei kennzeichnet, was sie ungeprüft veröffentlicht, und sorgt dafür, dass ihre Mitarbeitenden die Werkzeuge verstehen. Für Dokumente im Mandat trifft die Kanzlei keine Kennzeichnungspflicht, wohl aber die alte Pflicht, für den Inhalt einzustehen. Wer seinem Anbieter die fünf Fragen stellt und belastbare Antworten bekommt, hat die Transparenzpflichten für seine Werkzeuge im Griff. Wer vage Antworten bekommt, weiß, was er bis Dezember zu klären hat.
Dieser Beitrag gibt die fachliche Auffassung des Verfassers wieder und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Fundstellen: Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4, Art. 4, Art. 50 Abs. 1 bis 4, Art. 99 Abs. 4 und Anhang III Nr. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung); Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 vom 20. Juli 2026; Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content des AI Office vom 10. Juni 2026; IPTC Photo Metadata Standard, Eigenschaft „Digital Source Type". Stand 30. September 2026.
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