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Auskunft zum Pflichtteil: Was Erben jetzt tun müssen

Ein Brief vom Anwalt der Schwester, des Bruders oder des Kindes aus erster Ehe: Auskunft über den Nachlass, Verzeichnis nach § 2314 BGB, Frist gesetzt. Viele Erben lesen das als Angriff. Es ist zuerst eine Aufgabe, und sie lässt sich ordentlich erledigen. Dieser Beitrag erklärt, wer Auskunft verlangen darf, was in das Verzeichnis gehört, welcher Wert zu welchem Stichtag zählt, wann der Notar ins Spiel kommt und welche Fehler den Streit erst richtig teuer machen.

17. September 20269 Min. Lesezeit

Wer erbt und ein Geschwister, ein Kind oder den Ehegatten der verstorbenen Person nicht als Miterben neben sich hat, bekommt oft innerhalb weniger Wochen Post: Der oder die Übergangene ist pflichtteilsberechtigt und verlangt Auskunft über den Nachlass. Meist kommt der Brief von einer Kanzlei, nennt § 2314 BGB und setzt eine Frist. Manchmal steht darin auch schon, dass ein notarielles Verzeichnis gewünscht wird.

Der erste Reflex ist Abwehr. Der bessere ist Ordnung. Denn der Anspruch besteht, er lässt sich nicht wegdiskutieren, und wer ihn sauber erfüllt, hat den größten Teil des späteren Streits schon entschärft. Wer ihn schlecht erfüllt, zahlt zweimal: mit einem notariellen Verzeichnis, das der Nachlass bezahlt, und mit einem Verfahren, das sich über Jahre hinziehen kann.

Wenn Sie den Brief gerade vor sich haben: Sie müssen ein Verzeichnis des gesamten Nachlasses zum Todestag erstellen, mit allen Vermögensgegenständen, allen Schulden und den Schenkungen der letzten Jahre. Zu jeder Position gehört ein nachvollziehbarer Wert. Nehmen Sie die Frist ernst, und wenn sie nicht zu halten ist, lassen Sie Ihre Kanzlei um Verlängerung bitten, statt zu schweigen. Wie Sie den Hausrat schätzen, steht unter Hausrat schätzen im Erbfall; die Gliederung eines vollständigen Verzeichnisses unter Nachlassverzeichnis-Vorlage. Was in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Kanzlei.

Wer Auskunft verlangen darf

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge da sind, die Eltern der verstorbenen Person (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil entsteht, wenn jemand aus diesem Kreis durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch: Der Berechtigte bekommt keine Gegenstände, sondern eine Summe.

Genau daraus folgt der Auskunftsanspruch. Wer eine Summe verlangen will, die sich aus dem Wert des Nachlasses berechnet, muss diesen Wert kennen. Deshalb sagt § 2314 Abs. 1 BGB: Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben, nicht gegen das Nachlassgericht und nicht gegen die Bank.

Ob die Person, die Ihnen schreibt, tatsächlich pflichtteilsberechtigt ist, ob ein Pflichtteilsverzicht vorliegt oder ob der Anspruch schon verjährt ist, prüft Ihre Kanzlei. Für diesen Beitrag gehen wir davon aus, dass der Anspruch besteht, denn das ist der häufige Fall.

Was die Auskunft umfasst

Das Gesetz spricht vom „Bestand des Nachlasses". Die Rechtsprechung legt das weit aus, und Sie sollten es genauso weit anlegen, denn jede Lücke, die später auffällt, wirkt wie Verschweigen.

Erstens: alles, was am Todestag da war. Immobilien, Konten, Depots, Bausparverträge, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Sammlungen, Forderungen gegen Dritte, Beteiligungen, Bargeld. Der Stichtag ist der Todestag (§ 2311 BGB). Was seitdem verkauft, verbraucht oder verteilt wurde, gehört trotzdem hinein, mit dem Wert, den es am Todestag hatte.

Zweitens: alle Schulden. Die Verbindlichkeiten der verstorbenen Person, also Kredite, offene Rechnungen, Steuerschulden. Und, anders als beim Erbscheinsantrag, auch die Erbfallschulden: die Beerdigungskosten, die Kosten der Nachlassregelung und Vermächtnisse. Sie mindern den Wert, aus dem der Pflichtteil berechnet wird, und gehören deshalb in das Verzeichnis. Wer sie vergisst, rechnet gegen sich selbst.

Drittens: die Schenkungen. Das ist der Punkt, den Erben am häufigsten übersehen oder für Privatsache halten. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass Schenkungen der verstorbenen Person aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet werden (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also praktisch nie zu Lebzeiten. Deshalb erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf diesen „fiktiven Nachlass": das übertragene Haus, die Geldgeschenke, die Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung, der Erlass einer Schuld. Wer Schenkungen verschweigt, riskiert am Ende die eidesstattliche Versicherung und den Vorwurf, vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben.

Viertens: Vermögen, das nur scheinbar nicht dazugehört. Ein Konto, das die verstorbene Person kurz vor dem Tod auf ein Kind übertragen hat. Ein Gemeinschaftskonto mit dem Ehegatten, von dem die Hälfte in den Nachlass fällt. Ein Sparbuch „für das Enkelkind", das nie übergeben wurde. Solche Positionen gehören mit einem Hinweis in das Verzeichnis, nicht stillschweigend hinaus. Ob sie am Ende zählen, ist eine Rechtsfrage; dass sie genannt werden, ist Ihre Pflicht.

Welcher Wert zu welchem Stichtag zählt

Für den Pflichtteil gilt der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 BGB). Zwei Folgen:

Der Stichtag ist der Todestag. Ein Depot wird mit dem Kurs vom Todestag angesetzt, nicht mit dem Kurs vom Tag der Auskunft. Ein Haus mit dem Marktwert, der am Todestag erzielbar gewesen wäre, nicht mit dem Verkaufspreis ein Jahr später. Konten mit dem Saldo zum Todestag; die Bank stellt dafür eine Saldenbestätigung aus.

Der Maßstab ist der Verkehrswert, also der Preis, den ein Verkauf am Todestag gebracht hätte. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Wert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist (§ 2311 Abs. 2 BGB). Ein Gutachten ist nicht für jede Position nötig. Es ist dort nötig, wo eine Schätzung nicht mehr nachvollziehbar wäre: bei der Immobilie fast immer, bei einem Unternehmensanteil ebenso, bei bedeutender Kunst oder seltenem Schmuck ebenfalls. Für den gewöhnlichen Hausrat genügt eine begründete Schätzung, wenn sie sich belegen lässt.

Das ist der Punkt, an dem Verzeichnisse in der Praxis scheitern. Nicht an der Immobilie, für die ohnehin ein Gutachter kommt, sondern an den zwanzig, fünfzig oder hundert kleinen Positionen dazwischen: die Uhr, das Klavier, die Münzsammlung, der Wagen, die Küche. Wer dort „ohne Wert" oder „ca. 500 Euro" ohne jede Quelle schreibt, liefert dem Berechtigten den Grund, das Ganze anzuzweifeln.

Das Verzeichnis: Form und Aufbau

Die Auskunft wird durch ein Verzeichnis erteilt (§ 260 BGB). Es muss so gegliedert sein, dass der Empfänger ohne Nachfrage erkennt, was zum Nachlass gehört und was nicht. Ein Stapel Kontoauszüge ist keine Auskunft. Eine Aufstellung, die Aktiva, Passiva und Schenkungen trennt und zu jeder Position Bezeichnung, Stichtagswert und Wertquelle nennt, ist eine.

AbschnittWas hinein gehörtWoher der Wert kommt
ImmobilienAdresse, Grundbuch, Anteil, BelastungenVerkehrswertgutachten oder Bodenrichtwert plus Vergleichsangebote, mit Datum
Konten und DepotsBank, Kontoart, Saldo oder Kurswert zum TodestagSaldenbestätigung, Depotauszug zum Stichtag
FahrzeugeMarke, Modell, Baujahr, KilometerstandGebrauchtmarktpreise vergleichbarer Fahrzeuge, Quelle und Datum
HausratRaum für Raum, hochwertige Stücke einzeln, Übriges als SammelpostenErzielte Preise vergleichbarer Stücke, Auktionsergebnisse, Händlerangaben
Schmuck, Uhren, Kunst, SammlungenEinzeln, mit Foto und ZustandHändlerwertschätzung, Auktionsergebnisse, bei bedeutenden Stücken Gutachten
Forderungen und BeteiligungenSchuldner, Grund, Höhe; Gesellschaft, AnteilVerträge, Kontoauszüge, bei Unternehmen Bewertung durch Fachleute
Schulden der verstorbenen PersonGläubiger, Grund, Stand zum TodestagKreditverträge, Rechnungen, Steuerbescheide
ErbfallschuldenBeerdigung, Grabstein, Nachlassregelung, VermächtnisseRechnungen
Schenkungen (zehn Jahre, Ehegatte unbegrenzt)Empfänger, Datum, Gegenstand, Wert bei Schenkung und am TodestagVerträge, Überweisungen, Grundbuch

Zwei Regeln für den Aufbau: Nichts weglassen, weil es „nichts wert ist". Ein Verzeichnis ist zuerst ein Bestandsverzeichnis; die Küche mit Sammelposten und niedrigem Richtwert aufzuführen ist richtig, sie wegzulassen ist ein Fehler. Und: Jede Position bekommt eine Quelle. Nicht, weil das Gesetz es in dieser Form verlangt, sondern weil eine belegte Schätzung schwer angreifbar ist und eine unbelegte leicht.

Wann der Notar ins Spiel kommt

Der Pflichtteilsberechtigte hat drei weitere Rechte, die er einzeln oder zusammen ausüben kann:

  • Er kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden, also anwesend zu sein, wenn Sie den Bestand aufnehmen.
  • Er kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird, in der Regel durch ein Sachverständigengutachten. Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB).
  • Er kann verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Auch diese Kosten trägt der Nachlass.

Das notarielle Verzeichnis ist nicht die Strafe für ein schlechtes privates Verzeichnis. Der Berechtigte kann es jederzeit verlangen, auch neben einem einwandfreien privaten. Sein Vorteil liegt darin, dass der Notar eine eigene Ermittlungspflicht hat: Er verlässt sich nicht auf Ihre Angaben, sondern fragt selbst bei Banken nach, sieht Kontoauszüge der letzten Jahre durch und sucht nach Schenkungen. Wer dem Notar eine geordnete, belegte Aufstellung vorlegt, verkürzt diesen Vorgang erheblich. Wer mit einem Karton Papier kommt, verlängert ihn.

Was der Notar nicht schuldet, ist die Bewertung. Er nimmt die Gegenstände auf und nennt die wertbildenden Merkmale, aber er schätzt nicht den Wert der Uhr oder des Wagens. Die Wertfrage bleibt nach dem notariellen Verzeichnis offen und wird genau dort zum nächsten Streitpunkt. Wer die Werte vorher belegt hat, hat auch diesen Schritt schon erledigt.

Die Kosten des notariellen Verzeichnisses richten sich nach dem Wert des verzeichneten Vermögens, ohne Abzug der Schulden (§ 115 GNotKG). Bei einem Nachlass mit Immobilie kommen so schnell mehrere tausend Euro zusammen, die aus dem Nachlass, also aus Ihrem Erbe, bezahlt werden. Das ist ein weiterer Grund, das private Verzeichnis so zu erstellen, dass der Berechtigte keinen Anlass sieht, den Notar zu bemühen.

Fristen, Verzug und was passiert, wenn nichts kommt

Das Gesetz nennt keine Frist für die Auskunft. Der Berechtigte setzt eine, und sie muss angemessen sein. In der Praxis sind das für ein privates Verzeichnis einige Wochen; was in Ihrem Fall angemessen ist, hängt vom Umfang des Nachlasses ab und ist eine Frage für Ihre Kanzlei. Ist die Frist zu kurz, ist die richtige Antwort eine begründete Bitte um Verlängerung, nicht Schweigen.

Läuft die Frist ab, ohne dass etwas kommt, kann der Berechtigte auf Auskunft klagen, meist als erste Stufe einer Stufenklage, in der er zugleich die eidesstattliche Versicherung und die Zahlung des noch unbezifferten Pflichtteils geltend macht. Ein Urteil auf Auskunft wird mit Zwangsgeld vollstreckt. Und die Kosten des Verfahrens trägt, wer es verursacht hat. Wie eine Stufenklage abläuft, erklärt der Beitrag zur Stufenklage beim Pflichtteil.

Dazu kommt die eidesstattliche Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB). Hat der Berechtigte Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann er verlangen, dass Sie seine Vollständigkeit an Eides statt versichern. Eine vorsätzlich oder fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (§§ 156, 161 StGB). Der „Grund zur Annahme" entsteht in der Praxis fast immer aus demselben Muster: eine Position fehlt, die der Berechtigte kennt, oder ein Wert ist offensichtlich zu niedrig angesetzt.

Sieben Fehler, die den Streit teuer machen

  1. Hausrat pauschal oder gar nicht. „Hausrat: ohne Wert" ist die häufigste einzelne Angriffsfläche. Raum für Raum erfassen, hochwertige Stücke einzeln, Rest als Sammelposten mit Richtwert.
  2. Kontostände von heute. Es zählt der Saldo zum Todestag. Saldenbestätigungen anfordern, nicht den letzten Auszug abheften.
  3. Schenkungen als Privatsache. Das übertragene Haus, das Geld für das Enkelkind, die Lebensversicherung: alles hinein, mit Datum. Verschweigen wird bemerkt, weil der Berechtigte die Familie kennt.
  4. Erbfallschulden vergessen. Beerdigung, Grabstein, Kosten der Nachlassregelung mindern den Pflichtteil. Wer sie weglässt, schenkt dem Berechtigten Geld.
  5. Werte ohne Quelle. „ca. 3.000 Euro" ohne Beleg ist eine Einladung zum Gutachten. Jede Zahl bekommt Quelle und Datum.
  6. Schweigen nach Fristablauf. Führt in die Stufenklage, deren Kosten Sie tragen. Lieber ein unvollständiges Verzeichnis mit Nachreichungsvermerk als keines.
  7. Streiten statt liefern. Ob der Pflichtteil dem Grunde nach berechtigt ist, klärt die Kanzlei. Das Verzeichnis liefern Sie trotzdem, denn die Auskunftspflicht hängt nicht davon ab, ob Sie den Anspruch für gerechtfertigt halten.

Dieselbe Arbeit, dreimal gebraucht

Wer den Nachlass einmal vollständig und zum Todestag mit belegten Werten aufgenommen hat, hat mehr erledigt als die Auskunft. Dieselben Zahlen braucht das Nachlassgericht für die Wertangaben beim Erbscheinsantrag, das Finanzamt für die Erbschaftsteuererklärung und die Erbengemeinschaft für die Auseinandersetzung. Nur die Regeln für den Abzug der Schulden unterscheiden sich; die Werte selbst sind identisch.

Für diese Aufnahme gibt es drei Wege. Die Word- oder Excel-Tabelle, die man selbst baut und deren Werte man einzeln recherchiert und dokumentiert. Die Kanzlei, die das mit Ihnen tut und nach Stunden oder nach Gegenstandswert abrechnet. Oder eine Software wie Valoro, mit der Sie den Bestand selbst erfassen, zu jeder Position einen belegten Richtwert aus offenen Marktquellen erhalten und das fertige Verzeichnis als PDF und Excel an Ihre Kanzlei übergeben. Welcher Weg passt, hängt vom Umfang ab; bei zehn Positionen reicht die Tabelle, bei hundert nicht. Wie der Zugang für Privatpersonen funktioniert, steht auf der Seite für Erben und Ehegatten.

Häufige Fragen

Muss ich Auskunft geben, wenn ich den Pflichtteil für unberechtigt halte? Ja, solange die Person zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und nicht Erbe ist. Einwände gegen den Anspruch selbst, etwa ein Verzicht oder Verjährung, klärt Ihre Kanzlei; sie befreien nicht von der Auskunft, bis sie feststehen.

Darf ich Belege zurückhalten? Die Auskunft nach § 2314 BGB ist ein Verzeichnis, keine Vorlage aller Unterlagen. Belege, die den Wert einer Position stützen, sollten Sie aber beifügen, weil sie den Anlass für ein Gutachten oder ein notarielles Verzeichnis nehmen.

Was ist mit dem Hausrat, den Angehörige schon mitgenommen haben? Er gehörte am Todestag zum Nachlass und wird mit dem damaligen Wert aufgeführt, unabhängig davon, wo er heute ist. Wem er rechtlich zusteht, erklärt der Beitrag zu § 1932 BGB.

Wer bezahlt das notarielle Verzeichnis und das Gutachten? Der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB). Da der Nachlass Ihnen als Erben gehört, zahlen Sie es wirtschaftlich selbst.

Kann ich das private Verzeichnis nachbessern? Ja. Ein Verzeichnis mit dem Vermerk, welche Werte noch nachgereicht werden, ist besser als ein verspätetes. Ergänzungen sollten Sie dokumentieren, damit erkennbar bleibt, was wann geliefert wurde.

Gilt das auch, wenn ich Testamentsvollstrecker bin? Der Testamentsvollstrecker schuldet den Erben ein eigenes Verzeichnis nach § 2215 BGB; die Auskunft an Pflichtteilsberechtigte bleibt Sache der Erben, wird aber in der Praxis oft über den Testamentsvollstrecker erteilt. Beides beruht auf derselben Aufnahme des Bestands.

Fazit

Ein Auskunftsverlangen nach § 2314 BGB ist keine Kampfansage, sondern eine Aufgabe mit klaren Regeln: alles zum Todestag, Aktiva, Passiva und Schenkungen getrennt, jede Position mit einem belegten Wert. Wer sie so erledigt, nimmt dem Berechtigten den Grund für Notar, Gutachter und Klage und behält die Kontrolle über den Ablauf. Wer sie schlecht erledigt, bezahlt den Notar aus dem eigenen Erbe und streitet trotzdem weiter über die Werte. Erben will gelernt sein.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch besteht, welche Frist angemessen ist und wie einzelne Positionen zu behandeln sind, klärt Ihre Kanzlei. Stand September 2026.

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