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Angaben zum Wert des Nachlasses: Ausfüllhilfe zum Erbschein

Wer einen Erbschein beantragt, bekommt vom Nachlassgericht ein Formular mit der Überschrift „Angaben zum Wert des Nachlasses“. Es entscheidet über die Gerichtsgebühr — und wird erstaunlich oft aus dem Bauch heraus ausgefüllt. Dieser Beitrag erklärt, welcher Wert zu welchem Stichtag zählt, welche Schulden abgezogen werden dürfen und welche nicht, was beim Hausrat einzutragen ist und warum dieselben Zahlen später beim Finanzamt und unter Miterben wieder gebraucht werden.

9. September 20269 Min. Lesezeit

Der Antrag auf einen Erbschein besteht aus zwei Teilen. Der erste betrifft die Erbfolge: Wer ist gestorben, wer erbt, gibt es ein Testament? Der zweite Teil ist ein meist zweiseitiges Formular, das je nach Bundesland „Angaben zum Wert des Nachlasses", „Wertangaben für die Kostenberechnung" oder „Nachlassverzeichnis zum Erbscheinsantrag" heißt. Es fragt nach Grundstücken, Konten, Wertpapieren, Fahrzeugen, Hausrat und Schulden — jeweils mit einem Betrag.

Dieses Formular hat nur einen Zweck: Das Nachlassgericht berechnet daraus die Gebühr für den Erbschein. Es ist weder die Erbschaftsteuererklärung noch das Nachlassverzeichnis, das Pflichtteilsberechtigte verlangen können. Trotzdem lohnt sich Sorgfalt, denn die Zahlen wandern weiter — zum Finanzamt, in die Auseinandersetzung mit Miterben, in jede spätere Auskunft. Wer sie einmal sauber zum Todestag erhebt, füllt nicht nur dieses Formular richtig aus.

Wenn Sie das Formular gerade vor sich haben: Tragen Sie ein, was der Nachlass am Todestag wert war — Verkaufswerte, keine Neupreise und keine Versicherungssummen. Abziehen dürfen Sie nur Schulden, die die verstorbene Person selbst hatte, nicht die Beerdigungskosten. Beim Hausrat genügt eine begründete Schätzung; „kein Wert" ist selten richtig. Sie müssen nichts beweisen, aber plausibel machen. Wie Sie Möbel, Schmuck und Sammlungen schätzen, steht unter Hausrat schätzen im Erbfall; die Gliederung eines vollständigen Verzeichnisses unter Nachlassverzeichnis-Vorlage.

Wozu das Nachlassgericht die Wertangaben braucht

Die Gebühren für das Erbscheinsverfahren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist der Geschäftswert, und den definiert § 40 Abs. 1 GNotKG: der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers. Beantragt nur ein Miterbe einen Erbschein über seinen Anteil, zählt nur dieser Anteil (§ 40 Abs. 2 GNotKG).

Auf diesen Geschäftswert fallen in der Regel zwei Gebühren an, jeweils mit dem Faktor 1,0 nach Tabelle B des GNotKG:

  • die Verfahrensgebühr für die Erteilung des Erbscheins (KV 12210) und
  • die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (KV 23300), mit der Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben zur Erbfolge bekräftigen.

Geben Sie die eidesstattliche Versicherung bei einem Notar ab, fällt die zweite Gebühr dort an (zuzüglich Umsatzsteuer), die erste weiterhin beim Gericht. Im Ergebnis kostet ein Erbschein daher meist das Doppelte einer einfachen Gebühr:

Reinnachlass zum Todestag1,0-Gebühr (Tabelle B)Erbschein mit eidesstattlicher Versicherung
25.000 €115 €230 €
50.000 €165 €330 €
100.000 €273 €546 €
200.000 €435 €870 €
500.000 €935 €1.870 €
1.000.000 €1.735 €3.470 €

Beträge ohne Auslagen und ohne Umsatzsteuer beim Notar, Stand September 2026. Verbindlich ist die Kostenrechnung des Gerichts.

Kostenschuldner ist, wer den Antrag stellt (§ 22 GNotKG). Die Kosten des Erbscheins gehören zu den Nachlassregelungskosten und sind bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) — ein erster Grund, die Kostenrechnung aufzubewahren.

Das erklärt auch, warum das Formular so ausführlich fragt: Das Gericht will den Geschäftswert nicht schätzen müssen. Es darf das zwar, und es darf Nachweise verlangen — einen Grundbuchauszug, Kontoauszüge zum Todestag, einen Depotauszug. In der Praxis übernimmt es aber die Angaben des Antragstellers, solange sie in sich schlüssig sind.

Welcher Wert und welcher Stichtag zählt

Zwei Regeln entscheiden über fast jede Zeile des Formulars.

Erstens: Der Stichtag ist der Todestag. Was das Depot heute wert ist, welchen Preis das Haus im nächsten Frühjahr erzielt, ob das Auto inzwischen verkauft wurde — all das ist für den Geschäftswert ohne Bedeutung. Gefragt ist der Zustand im Zeitpunkt des Erbfalls. Genau derselbe Stichtag gilt für den Pflichtteil (§ 2311 BGB) und für die Erbschaftsteuer (§ 11 ErbStG). Wer die Werte einmal zum Todestag erhebt, hat sie für alle drei Zwecke.

Zweitens: Es zählt der Verkehrswert. Nach § 46 GNotKG ist der Wert einer Sache der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre — also das, was ein Verkauf am Todestag tatsächlich gebracht hätte. Nicht der Neupreis, nicht der Wiederbeschaffungswert aus der Hausratversicherung, nicht der ideelle Wert des Erbstücks. Bei Immobilien nicht der Einheitswert und nicht der Grundsteuerwert, sondern der Marktwert.

Ein Gutachten verlangt das Gericht nicht. Eine begründete Schätzung genügt — solange sie sich nachvollziehen lässt: Bodenrichtwert und Vergleichsangebote für die Immobilie, Kurswert für das Depot, Gebrauchtmarktpreise für das Fahrzeug, eine Raum-für-Raum-Schätzung für den Hausrat.

Das Formular Zeile für Zeile

Die Vordrucke der Nachlassgerichte unterscheiden sich in Reihenfolge und Wortwahl, fragen aber im Kern dieselben Positionen ab. So füllen Sie sie aus:

Aktiva: Was zum Nachlass gehört

PositionWas Sie eintragenWoher der Wert kommt
Grundstücke, Häuser, EigentumswohnungenVerkehrswert zum Todestag; bei Miteigentum nur der Anteil der verstorbenen PersonBodenrichtwert, vergleichbare Angebote, Kaufpreis, Einschätzung eines Maklers
Bankguthaben, Sparbücher, BausparverträgeSaldo am Todestag einschließlich aufgelaufener ZinsenKontoauszug oder Saldenbestätigung der Bank zum Todestag
Gemeinschaftskonto (Oder-Konto)Im Zweifel die Hälfte des Saldos (§ 430 BGB)Kontoauszug, ggf. Nachweis anderer Beteiligung
Wertpapiere, Fonds, DepotKurswert am TodestagDepotauszug zum Stichtag
BargeldTatsächlich vorgefundener BetragZählprotokoll, im Beisein eines Zeugen
Lebens- und RentenversicherungenNur, wenn die Leistung an den Nachlass fließt; ist eine Person bezugsberechtigt, gehört die Summe nicht zum NachlassVersicherungsschein, Auskunft des Versicherers
FahrzeugeMarktwert am Todestag, nicht der NeupreisGebrauchtwagenbörsen, Händlerangebot
HausratGemeiner Wert der Einrichtung, als Sammelposten je Raum; „kein Wert" nur bei tatsächlich wertlosem BestandRaum-für-Raum-Schätzung mit Fotos, Vergleichspreise
Schmuck, Kunst, Sammlungen, EdelmetallEinzeln, zum Marktpreis; Gold und Silber zum Tageskurs am TodestagVergleichsverkäufe, Ankaufspreise, bei hohen Werten Gutachten
ForderungenOffene Beträge, die der verstorbenen Person zustanden: Steuererstattung, Mietkaution, Guthaben aus Nebenkostenabrechnung, Darlehen an DritteBescheide, Verträge, Schriftwechsel
Betriebsvermögen, BeteiligungenWert des Anteils zum TodestagBilanz, Gesellschaftsvertrag, Steuerberatung
Vermögen im AuslandGehört dazu, sofern der Erbschein nicht ausdrücklich beschränkt istUnterlagen der ausländischen Stelle

Passiva: Was abgezogen wird

Abgezogen werden nur die Verbindlichkeiten, die die verstorbene Person selbst hatte — das Gesetz nennt sie die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten:

  • Restschulden aus Darlehen, Hypotheken und Krediten zum Todestag,
  • Steuerschulden der verstorbenen Person, etwa die Einkommensteuer bis zum Todestag,
  • offene Rechnungen, Kreditkartensalden, Heim- und Pflegekosten bis zum Todestag,
  • rückständige Miete, Nebenkosten, Unterhalt.

Was nicht abgezogen wird

Hier liegt der häufigste Fehler. Nicht abziehbar sind alle Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall entstehen — die sogenannten Erbfallschulden:

  • Beerdigungs- und Grabkosten, Grabpflege, Trauerfeier,
  • Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament,
  • Pflichtteilsansprüche,
  • die Erbschaftsteuer,
  • die Kosten des Erbscheins selbst, der Testamentseröffnung und der Nachlassabwicklung.

Für die Erbschaftsteuer sind manche dieser Posten sehr wohl abziehbar. Für den Geschäftswert des Erbscheins zählen sie nicht. Wer sie trotzdem einträgt, bekommt eine Nachberechnung.

Sieben Fehler, die immer wieder vorkommen

  1. Beerdigungskosten abgezogen. Verständlich, aber falsch — sie sind Erbfallschulden, keine Schulden der verstorbenen Person.
  2. Lebensversicherung mit Bezugsberechtigtem eingetragen. Die Summe geht direkt an die bezugsberechtigte Person und gehört nicht zum Nachlass. Sie erhöht den Geschäftswert nicht.
  3. Gemeinschaftskonto vollständig angesetzt. Beim Oder-Konto von Ehegatten gehört im Zweifel nur die Hälfte zum Nachlass.
  4. Einheitswert oder Grundsteuerwert bei der Immobilie. Beides liegt weit unter dem Marktwert und ist kein Verkehrswert. Das Gericht wird nachfragen.
  5. Hausrat mit „kein Wert" oder mit der Versicherungssumme. Das eine ist zu wenig, das andere der Neuwert. Richtig ist der Betrag, den die Einrichtung bei einem Verkauf am Todestag erzielt hätte — bei gewöhnlichem Hausrat meist überschaubar, bei Sammlungen, Uhren oder Kunst nicht.
  6. Werte zum heutigen Tag statt zum Todestag. Kursverluste nach dem Erbfall oder ein späterer Verkauf unter Wert ändern den Geschäftswert nicht.
  7. Andere Zahlen als gegenüber dem Finanzamt. Das Nachlassgericht zeigt erteilte Erbscheine dem Erbschaftsteuer-Finanzamt an (§ 34 ErbStG). Weichen die Wertangaben deutlich von der späteren Erbschaftsteuererklärung ab, sind Rückfragen programmiert.

Brauchen Sie den Erbschein überhaupt?

Bevor Sie das Formular ausfüllen, lohnt eine Vorfrage. Ein Erbschein ist nicht immer nötig:

  • Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt dieses zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts in aller Regel dem Grundbuchamt (§ 35 GBO) und den Banken.
  • Auch ein handschriftliches Testament mit Eröffnungsniederschrift reicht Banken häufig aus, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass eine Bank nicht pauschal auf einem Erbschein bestehen darf (Urteil vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12).
  • Eine Vollmacht über den Tod hinaus erlaubt den Zugriff auf Konten ohne Erbschein.

Nötig wird der Erbschein vor allem bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament, wenn eine Immobilie umgeschrieben werden muss, und immer dann, wenn eine Stelle ihn ausdrücklich verlangt. Für Vermögen in anderen EU-Staaten gibt es daneben das Europäische Nachlasszeugnis, für das dieselben Wertregeln gelten (§ 40 Abs. 1 GNotKG).

Dieselben Zahlen werden dreimal gebraucht

Die Mühe, die Sie in das Formular stecken, zahlt sich an drei weiteren Stellen aus — vorausgesetzt, Sie haben die Werte nicht nur eingetragen, sondern festgehalten, woher sie kommen.

Beim Finanzamt. Jeden Erwerb von Todes wegen müssen Sie innerhalb von drei Monaten anzeigen (§ 30 ErbStG). Fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung an, brauchen Sie dieselben Positionen zum selben Stichtag — nur mit anderen Abzugsregeln und mit Freibeträgen, etwa für den Hausrat. Was dort gilt, beantwortet die Frage zum Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer.

Unter Miterben. Sobald eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, entscheidet der Wert zum Todestag darüber, wer wen in Geld ausgleicht. Und wer einen Pflichtteil geltend macht, kann ein Verzeichnis mit Werten verlangen (§ 2314 BGB) — wieder zum Todestag (§ 2311 BGB). Was in dieses Verzeichnis gehört und wie Sie als Erbe darauf reagieren, erklärt der Beitrag Auskunft zum Pflichtteil: Was Erben jetzt tun müssen.

Für sich selbst. Ein Erbe, der die Werte plausibel belegen kann, verhandelt anders als einer, der sie nur behauptet. Das gilt gegenüber dem Gericht, dem Finanzamt und den Geschwistern gleichermaßen.

Der praktische Schluss daraus: Erheben Sie den Nachlass einmal, vollständig und zum Todestag — mit Fotos, Belegen und einer Quelle für jeden Wert — statt drei Formulare aus dem Gedächtnis auszufüllen. Genau das leistet ein Nachlassverzeichnis, wie Valoro es aufbaut: geführte Erfassung Raum für Raum, Marktwert-Recherche mit Quellenprotokoll und Stichtagsbezug, am Ende ein Verzeichnis mit Aktiva und Passiva, aus dem sich die Zeilen des Gerichtsformulars ebenso ablesen lassen wie die Angaben für das Finanzamt. Wer den Bestand zunächst nur strukturiert festhalten will, kann das kostenlose Verzeichnis-Werkzeug nutzen; den Zugang zu Valoro ohne Kanzlei erklärt die Seite für Betroffene.

Häufige Fragen zu den Wertangaben

Muss ich die Werte beweisen? Nein. Die Wertangaben sind keine eidesstattliche Versicherung — die betrifft nur Ihre Angaben zur Erbfolge. Sie müssen aber wahrheitsgemäß und nachvollziehbar sein. Das Gericht darf Belege anfordern und setzt die Gebühr nach, wenn sich später ein höherer Wert herausstellt.

Was trage ich ein, wenn ich einen Wert noch nicht kenne? Eine begründete Schätzung, erkennbar als solche („ca."), mit dem Hinweis, dass Sie den Betrag nachreichen. Fehlt etwa noch die Saldenbestätigung der Bank, hält das den Antrag nicht auf; das Gericht kann den Geschäftswert vorläufig festsetzen.

Wer ermittelt den Wert des Nachlasses? Sie als Antragsteller. Ein Sachverständigengutachten ist nicht vorgeschrieben. Das Gericht kann den Wert schätzen, wenn Ihre Angaben fehlen oder unplausibel sind — dann meist nicht zu Ihren Gunsten.

Zählt der Wert zum Todestag oder zum Tag des Antrags? Zum Todestag. Das gilt für jede Position, vom Depot bis zum Hausrat, und ebenso für die abziehbaren Schulden.

Wird die Erbschaftsteuer vom Nachlasswert abgezogen? Nein. Sie entsteht erst durch den Erbfall und ist deshalb keine Verbindlichkeit der verstorbenen Person. Dasselbe gilt für Beerdigungskosten, Vermächtnisse und Pflichtteile.

Was kostet ein Erbschein bei einem Nachlass von 100.000 Euro? Eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B beträgt bei diesem Geschäftswert 273 Euro. Mit der eidesstattlichen Versicherung sind es zwei Gebühren, also 546 Euro, zuzüglich Auslagen — und zuzüglich Umsatzsteuer auf den Notaranteil, wenn Sie die Versicherung beim Notar abgeben.

Was ist mit Hausrat, den Angehörige schon mitgenommen haben? Er gehörte am Todestag zum Nachlass und zählt deshalb mit — unabhängig davon, wo er sich heute befindet. Für die Auseinandersetzung unter Miterben ist das ohnehin die entscheidende Frage; wem der Hausrat rechtlich zusteht, erklärt der Beitrag zu § 1932 BGB.

Fazit

Das Formular „Angaben zum Wert des Nachlasses" ist kein Steuerformular und kein Streitverzeichnis, sondern die Grundlage einer Gebührenrechnung. Drei Regeln genügen, um es richtig auszufüllen: Todestag als Stichtag, Verkehrswert statt Neupreis, nur die Schulden der verstorbenen Person abziehen. Wer die Werte dabei belegt statt nur behauptet, hat den größten Teil der Arbeit erledigt, die Finanzamt und Miterben ohnehin noch verlangen werden. Erben will gelernt sein — dieses Formular ist eine der ersten Lektionen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Gebührenbeträge nach Tabelle B des GNotKG, Stand September 2026.

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