Nachlasspflegschaft: Belegpflicht seit 2023
Wer eine Nachlasspflegschaft führt, schuldet dem Nachlassgericht als Erstes ein Vermögensverzeichnis — mit Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Seit der Reform 2023 verweist das Gesetz dafür ins Betreuungsrecht, und dort steht ein Satz, der die Praxis verändert: Die Angaben sind in geeigneter Weise zu belegen.
Eine Nachlasspflegschaft beginnt fast immer unter ungünstigen Bedingungen: Die Erben sind unbekannt, niemand kennt den Haushalt, es gibt keine Übergabe. Trotzdem steht am Anfang des Amtes eine Pflicht, die keinen Aufschub kennt — die Aufnahme des Nachlasses in ein Vermögensverzeichnis.
Was dabei häufig übersehen wird: Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht hat sich zum 1. Januar 2023 geändert. Bis dahin führte der Weg über das Vormundschaftsrecht. Seit der Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform verweist das Gesetz ins Betreuungsrecht — und dort steht ein Satz, den das alte Recht in dieser Klarheit nicht kannte: Die Angaben im Vermögensverzeichnis sind zu belegen.
Dieser Beitrag zeigt die Verweisungskette, was sie inhaltlich verlangt, wo sie im Alltag der Nachlasspflegschaft klemmt und wie sich die Pflicht mit vertretbarem Aufwand erfüllen lässt.
Die Verweisungskette in vier Schritten
Der Ausgangspunkt ist die Sicherungsvorschrift des Nachlassgerichts. § 1960 Abs. 2 BGB lautet:
Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
Damit ist die Nachlasspflegschaft eine Pflegschaft im Sinne des BGB. Für sie gilt seit 2023 § 1888 Abs. 1 BGB:
Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Im Betreuungsrecht wiederum regelt § 1835 BGB das Vermögensverzeichnis. Und § 1962 BGB stellt klar, wer zuständig ist:
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Die Kette lautet also: § 1960 Abs. 2 → § 1888 Abs. 1 → § 1835 → adressiert an das Nachlassgericht. Praktisch heißt das: Was § 1835 BGB dem Betreuer abverlangt, gilt für die Nachlasspflegschaft entsprechend — mit dem Nachlass anstelle des Betreutenvermögens und dem Nachlassgericht anstelle des Betreuungsgerichts.
Was § 1835 BGB inhaltlich verlangt
Absatz 1 beschreibt Zeitpunkt, Umfang und Form:
Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen.
Drei Punkte daraus sind für die Nachlasspflegschaft zentral:
Der Zeitpunkt. Das Verzeichnis knüpft an die Bestellung an, nicht an den Abschluss der Erbenermittlung. Wer wartet, bis die Erbenlage geklärt ist, hat die Reihenfolge vertauscht — die Bestandsaufnahme ist die Grundlage der Sicherung, nicht ihr Ergebnis.
Die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Das Verzeichnis ist kein internes Arbeitspapier, sondern eine ausdrücklich versicherte Erklärung gegenüber dem Gericht. Wer eine Position pauschal abhandelt („Hausrat, ca. 3.000 €"), versichert damit auch diese Pauschale.
Die Fortschreibung. Nach Absatz 1 ist das Verzeichnis um später hinzuerworbenes Vermögen zu ergänzen. In der Nachlasspflegschaft ist das der Regelfall: Kontoauszüge treffen verspätet ein, ein Schließfach taucht auf, eine Erstattung geht ein. Ein Verzeichnis, das nur den ersten Tag abbildet, veraltet innerhalb weniger Wochen.
Hinzu kommt die Soll-Vorgabe, auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen — bei einem Nachlass also etwa laufende Mieten, Versicherungsbeiträge, Abonnements und Energieabschläge, die bis zur Kündigung weiterlaufen.
Der entscheidende Satz: die Belegpflicht
§ 1835 Abs. 2 BGB besteht aus einem einzigen Satz:
Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.
Für die Nachlasspflegschaft ist das der eigentliche Arbeitsauftrag. Bei Finanzpositionen ist er banal: Ein Stichtagssaldo wird durch den Kontoauszug belegt, ein Depot durch die Bankaufstellung, eine Immobilie durch Grundbuchauszug und Katasterdaten. Der Beleg liegt in der Akte, und niemand diskutiert.
Beim beweglichen Vermögen — Hausrat, Schmuck, Uhren, Werkzeug, Sammlungen, Fahrzeuge — bricht die Systematik zusammen. Für diese Positionen existiert kein Register, das eine Zahl bestätigt. Genau hier wird in der Praxis am häufigsten geschätzt: eine runde Summe für die gesamte Wohnungseinrichtung, ohne Herleitung, ohne Stichtag, ohne Quelle. Formal ist das eine Angabe im Verzeichnis, die versichert wurde — belegt ist sie nicht.
„In geeigneter Weise" verlangt dabei kein Sachverständigengutachten für jede Position. Geeignet ist, was die Angabe für einen Dritten nachvollziehbar macht: eine Fotodokumentation der erfassten Stücke, die Herleitung des Verkehrswerts aus tatsächlich erzielten Marktpreisen vergleichbarer Objekte und die Angabe, aus welcher Quelle ein Wert zu welchem Datum stammt. Der Unterschied zwischen „geschätzt" und „belegt" ist selten das Ergebnis — sondern die Frage, ob die Herleitung mitgeliefert wurde.
Was passiert, wenn das Verzeichnis nicht trägt
Das Gesetz beantwortet diese Frage ausdrücklich. § 1835 Abs. 5 BGB:
Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.
Übertragen auf die Nachlasspflegschaft: Das Nachlassgericht kann die amtliche oder notarielle Aufnahme anordnen, wenn das eingereichte Verzeichnis nicht genügt. Das kostet Zeit, es kostet den Nachlass Geld, und es ist ein aktenkundiger Qualitätsvermerk zur eigenen Amtsführung.
Der umgekehrte Weg steht ebenfalls offen: Nach Absatz 3 kann zur Erstellung des Verzeichnisses die zuständige Behörde, ein zuständiger Beamter, ein Notar oder ein Sachverständiger hinzugezogen werden — allerdings nur, soweit das „erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist". Diese Angemessenheitsschranke ist der Grund, warum die Hinzuziehung im Alltag selten hilft: Bei einem Nachlass mit einer durchschnittlich möblierten Wohnung ist ein Wertgutachten über den Hausrat regelmäßig unverhältnismäßig. Die Bestandsaufnahme bleibt damit dort, wo sie ohnehin liegt — bei der Person, die das Amt führt.
Warum das Eingangsverzeichnis später zweimal zurückkommt
Das Vermögensverzeichnis ist keine einmalige Pflichtübung, sondern der Referenzpunkt für alles, was folgt.
Erstens bei der laufenden Rechnungslegung. Über die Verweisung des § 1888 Abs. 1 BGB gilt auch § 1865 BGB: Die Rechnung ist jährlich zu legen, das Rechnungsjahr bestimmt das Gericht. Verlangt ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Auskunft über Zu- und Abgänge des verwalteten Vermögens gibt. Eine Rechnungslegung ohne belastbare Anfangswerte ist nicht prüffähig — das Eingangsverzeichnis ist ihre Eröffnungsbilanz.
Zweitens am Ende des Amtes. § 1872 BGB verlangt bei Beendigung die Herausgabe des verwalteten Vermögens und der erlangten Unterlagen an die berechtigte Person — bei der Nachlasspflegschaft also an die ermittelten Erben — sowie auf Verlangen Rechenschaft. Der Erbe, der nach zwei Jahren Pflegschaft erstmals auf den Nachlass blickt, prüft genau eine Frage: Stimmt das, was am Anfang aufgenommen wurde, mit dem überein, was jetzt herausgegeben wird? Fehlt am Anfang die Herleitung, lässt sich diese Frage nachträglich nicht mehr beantworten.
Dass daraus ein Haftungsthema wird, ist im Betreuungsrecht ebenfalls geregelt und gilt entsprechend: Nach § 1826 BGB ist für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wer die Pflicht verletzt hat — es sei denn, die Verletzung ist nicht zu vertreten. Das lückenhafte Eingangsverzeichnis steht dabei selten allein; es ist typischerweise der erste Baustein einer Beweiskette. Umgekehrt gilt: Ein vollständiges, belegtes Verzeichnis mit Stichtagsbezug ist das beste Entlastungsdokument, das eine Nachlasspflegschaft vorlegen kann.
Die wirtschaftliche Seite
Bei berufsmäßiger Führung richten sich Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1888 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 1 bis 6 VBVG. Ist der Nachlass nicht mittellos, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes nach den nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Die Bestandsaufnahme ist damit vergütungsfähiger Zeitaufwand — aber eben Zeitaufwand. Zwei Tage Wohnungsbegehung mit handschriftlicher Liste und anschließender Übertragung in eine Tabelle sind abrechenbar; sie binden trotzdem zwei Tage, in denen die Erbenermittlung stillsteht. Bei mittellosen Nachlässen kehrt sich die Rechnung um: Dort trifft der Aufwand die eigene Kalkulation unmittelbar. In beiden Fällen entscheidet nicht die Frage, ob dokumentiert wird, sondern wie schnell aus der Begehung ein prüffähiges Dokument wird.
Ein praktikables Vorgehen
Für die Erstaufnahme hat sich ein dreistufiges Vorgehen bewährt:
- Sichern und erfassen in einem Durchgang. Die Wohnungsbegehung findet ohnehin statt — sie ist der einzige Moment, in dem der Bestand vollständig sichtbar ist. Raum für Raum fotografieren, jede werthaltige Position einzeln, geringwertige Gegenstände zu nachvollziehbaren Sammelpositionen zusammenfassen. Wer erst eine Liste schreibt und die Bewertung vertagt, geht ein zweites Mal hin oder schätzt später aus dem Gedächtnis.
- Werte mit Quelle und Datum hinterlegen. Für jede werthaltige Position den Verkehrswert zum Stichtag herleiten und festhalten, woraus er stammt. Das Quellenprotokoll ist der Beleg im Sinne des § 1835 Abs. 2 BGB — nicht die Zahl selbst.
- Einreichen und fortschreiben. Das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einreichen und Nachträge nicht sammeln, sondern laufend ergänzen. Was in der Akte liegt, aber nicht im Verzeichnis steht, hilft bei der Rechnungslegung niemandem.
Zur methodischen Frage, wie sich bewegliches Vermögen überhaupt nachvollziehbar bewerten lässt, geht der Ratgeber Hausrat schätzen im Erbfall ins Detail.
Wo Valoro ansetzt
Valoro bildet genau diesen Ablauf ab: geführte Erfassung des beweglichen Vermögens per Foto, Wertvorschläge aus offenen Marktquellen mit Quellenprotokoll und Stichtagsbezug, Belege direkt an der Position — und am Ende ein exportierbares Verzeichnis, das Aktiva und Verbindlichkeiten geordnet ausweist. Bestehende Unterlagen müssen dafür nicht neu erfasst werden: Vorhandene Fotos lassen sich hochladen, ein bereits begonnenes Verzeichnis als PDF, Word- oder Excel-Datei importieren.
Was Valoro nicht ersetzt: die rechtliche Beurteilung, die Erbenermittlung und das Sachverständigengutachten dort, wo es sachlich geboten ist. Wie das im Pflegschaftsmandat konkret aussieht, zeigt die Übersicht zur Nachlasspflegschaft mit Valoro.
Häufige Fragen
Gilt für die Nachlasspflegschaft noch Vormundschaftsrecht? Nein. Seit dem 1. Januar 2023 sind über § 1888 Abs. 1 BGB die Vorschriften des Betreuungsrechts auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Für das Vermögensverzeichnis ist damit § 1835 BGB die maßgebliche Norm; zuständig ist nach § 1962 BGB das Nachlassgericht.
Wann ist das Vermögensverzeichnis einzureichen? § 1835 Abs. 1 BGB knüpft an den Zeitpunkt der Bestellung an. Die Aufnahme gehört damit an den Anfang des Amtes und nicht an das Ende der Erbenermittlung; später hinzukommendes Vermögen ist zu ergänzen.
Was bedeutet „in geeigneter Weise zu belegen"? Verlangt ist eine für Dritte nachvollziehbare Grundlage der Angabe — bei Konten und Depots der Stichtagsnachweis, bei beweglichem Vermögen die dokumentierte Herleitung des Verkehrswerts mit Quelle und Datum. Ein Sachverständigengutachten für jede Position fordert das Gesetz nicht; die Hinzuziehung nach Absatz 3 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Angemessenheit.
Was passiert bei einem ungenügenden Verzeichnis? Nach § 1835 Abs. 5 BGB kann das Gericht anordnen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder einen Notar aufgenommen wird. Die Kosten trägt der Nachlass; die Anordnung selbst ist ein aktenkundiger Vorgang zur Qualität der bisherigen Amtsführung.
Fazit
Die Reform 2023 hat die Nachlasspflegschaft nicht neu erfunden, aber ihre Dokumentationsanforderungen präzisiert. Aus dem Bestandsverzeichnis ist über § 1888 Abs. 1 in Verbindung mit § 1835 BGB ein belegtes Vermögensverzeichnis geworden, das ausdrücklich mit der Versicherung von Richtigkeit und Vollständigkeit beim Nachlassgericht landet. Für Konten und Immobilien ändert das wenig. Für das bewegliche Vermögen — die Positionen, die den größten Teil der Begehung und den kleinsten Teil der Akte ausmachen — verschiebt es den Maßstab von der Schätzung zur nachvollziehbaren Herleitung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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