KI und das Nachlassverzeichnis: Warum die Skepsis zwischen notarieller und privatschriftlicher Aufnahme unterscheiden muss
Darf künstliche Intelligenz beim Nachlassverzeichnis helfen? Die Fachdiskussion ist skeptisch — und hat beim notariellen Verzeichnis auch gute Gründe. Beim privatschriftlichen Verzeichnis nach §§ 2314, 260 BGB liegt die Sache jedoch grundlegend anders: Dort ist KI ein Hilfsmittel wie die Tabellenkalkulation. Eine Differenzierung in sechs Schritten.
Der Einsatz künstlicher Intelligenz in der erbrechtlichen Praxis wird kontrovers diskutiert. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Bestandsaufnahme des Nachlasses: Darf ein KI-gestütztes Werkzeug bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen mitwirken? Die jüngere Fachdiskussion ist von erheblicher Skepsis geprägt — teils wird der Einsatz solcher Werkzeuge im Kontext des Nachlassverzeichnisses grundsätzlich für bedenklich gehalten.
Diese Skepsis ist nicht unberechtigt. Sie ist aber, so die These dieses Beitrags, in ihrer pauschalen Form zu undifferenziert. Sie trifft im Kern auf das notarielle Nachlassverzeichnis zu, dessen Eigenart eine eigenverantwortliche Ermittlung durch den aufnehmenden Amtsträger verlangt. Sie lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf das privatschriftliche Verzeichnis übertragen, bei dem die auskunftspflichtige Person selbst Ersteller bleibt und technische Hilfsmittel — von der Tabellenkalkulation bis zur KI-gestützten Wertrecherche — seit jeher zulässig sind. Wer sachgerecht bewerten will, muss beim normativen Ausgangspunkt ansetzen: dem unterschiedlichen Pflichtenprogramm der beiden Verzeichnistypen.
Zwei Verzeichnistypen, zwei Pflichtenprogramme
Der Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter folgt aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB: Wer pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erbe ist, kann von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Die Form dieser Auskunft regelt § 260 Abs. 1 BGB — geschuldet ist die Vorlage eines Verzeichnisses des Bestandes.
Das Gesetz kennt damit zunächst das privatschriftliche Verzeichnis als Regelfall: Die auskunftspflichtige Seite stellt das Bestandsverzeichnis selbst auf und legt es vor. Daneben eröffnet § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB dem Berechtigten das Recht zu verlangen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde, eine zuständige Amtsperson oder eine Notarin bzw. einen Notar aufgenommen wird. Dieses notarielle (amtliche) Verzeichnis ist kein bloß förmlich beglaubigtes Privatverzeichnis, sondern unterscheidet sich strukturell: Aufnehmender und damit Verantwortlicher für den Inhalt ist hier der Amtsträger — nicht die erbende Partei.
Aus diesem Unterschied folgt ein unterschiedliches Pflichtenprogramm — und damit auch ein unterschiedlicher Maßstab für die Zulässigkeit technischer Hilfsmittel. Wer beide Verzeichnistypen über einen Kamm schert, verfehlt den eigentlichen Grund der Skepsis.
Wo die Skepsis trägt: das notarielle Verzeichnis
Beim notariellen Nachlassverzeichnis ist die Zurückhaltung gegenüber einer Auslagerung an automatisierte Systeme berechtigt. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen zuletzt präzisiert (BGH, Beschl. v. 07.03.2024 — I ZB 40/23): Der Notar hat den Bestand des Nachlasses selbst zu ermitteln und durch die Aufnahme des Verzeichnisses zum Ausdruck zu bringen, dass er als Amtsträger die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Maßstab der gebotenen Nachforschung ist, was ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde; zugleich besteht keine Pflicht, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln.
Damit ist die entscheidende Eigenart benannt: Das notarielle Verzeichnis lebt von der eigenverantwortlichen Ermittlung und Verantwortungsübernahme des Amtsträgers. Beschränkte sich dieser darauf, die Angaben der Erbenseite oder die Ausgabe eines Systems ungeprüft wiederzugeben, läge gerade kein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB vor. Eine KI, die Belege auswertet und einen Verzeichnisentwurf erzeugt, kann diese höchstpersönliche Ermessens- und Verantwortungsleistung nicht ersetzen. Hinzu tritt die Verschwiegenheitsbindung des Amtsträgers, die einer unkontrollierten Weitergabe sensibler Nachlassdaten an Dritte entgegensteht.
Die Skepsis ist hier also kein Technikvorbehalt, sondern Ausdruck einer zutreffenden dogmatischen Einsicht: Die Amtspflicht ist nicht delegierbar. Ein KI-Werkzeug darf bei Routinevorgängen unterstützen — etwa beim Strukturieren von Belegen —, es darf dem Amtsträger aber weder die Ermittlung noch die Verantwortung abnehmen.
Wo die Skepsis nicht trägt: das privatschriftliche Verzeichnis
Beim privatschriftlichen Verzeichnis liegt die Sache grundlegend anders. Hier ist die auskunftspflichtige Person selbst Ersteller; ihr obliegt es, den Bestand nach bestem Wissen vollständig anzugeben. Welcher Hilfsmittel sie sich dabei bedient, ist rechtlich ohne Belang, solange das Ergebnis den Sorgfaltsanforderungen genügt. Niemand käme auf den Gedanken, die Nutzung einer Tabellenkalkulation, eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung oder einer Datenbankrecherche zu untersagen. Für ein KI-gestütztes Werkzeug gilt nichts anderes: Es ist Hilfsmittel, nicht Ersatz der verpflichteten Person.
Die Verantwortung verbleibt unverändert bei der Auskunftspflichtigen Seite. Sie gibt das Verzeichnis ab, sie steht für Richtigkeit und Vollständigkeit ein, und sie trägt das Risiko unzureichender Sorgfalt — mit allen Konsequenzen, die § 260 Abs. 2 BGB und das Strafrecht daran knüpfen (dazu sogleich). Das Werkzeug ändert an dieser Zurechnung nichts; es verschiebt sie nicht auf den Anbieter. Genau deshalb greift der tragende Einwand gegen KI im notariellen Kontext — die Nichtdelegierbarkeit einer Amtspflicht — hier nicht: Es gibt keine Amtspflicht, die ausgelagert werden könnte.
Auch der zweite Einwand, die Verschwiegenheit, stellt sich beim privatschriftlichen Verzeichnis anders dar. Wer das eigene Verzeichnis selbst erstellt, verarbeitet eigene Daten; eine berufsrechtliche Schweigepflicht ist nicht berührt. Bedient sich eine anwaltlich beratene Partei eines Dienstleisters, ist dies seit der Neuregelung des § 203 StGB (2017) ausdrücklich vorgesehen: Die Einbeziehung „sonstiger mitwirkender Personen" ist zulässig, soweit sie für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist und die mitwirkenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (§ 203 Abs. 3, 4 StGB). Datenschutz und Vertraulichkeit sind damit keine Argumente gegen den Einsatz, sondern Anforderungen an seine Ausgestaltung.
Qualität, Überzeugungskraft und die eidesstattliche Versicherung
Wird KI im privatschriftlichen Verzeichnis als zulässiges Hilfsmittel anerkannt, verschiebt sich die eigentlich interessante Frage von der Zulässigkeit zur Qualität. Hier liegt der praktische Mehrwert — aber auch die Sorgfaltspflicht.
Ein nachvollziehbar dokumentiertes Verzeichnis erhöht seine Überzeugungskraft. Werden Wertansätze nicht nur behauptet, sondern mit nachprüfbaren Quellen hinterlegt — etwa belegten Marktpreis-Vergleichen —, erschwert dies den Einwand, das Verzeichnis sei „ins Blaue hinein" erstellt worden. Das ist auch im Hinblick auf § 260 Abs. 2 BGB von Bedeutung: Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, muss die verpflichtete Person auf Verlangen an Eides statt versichern, dass sie den Bestand so vollständig angegeben hat, wie sie dazu imstande ist. Je sorgfältiger und transparenter die Bestandsaufnahme dokumentiert ist, desto geringer der Anlass für ein solches Verlangen.
Daran knüpft das Strafrecht an: Eine falsche Versicherung an Eides statt ist nach § 156 StGB strafbar. Diese Sanktionsdrohung verdeutlicht, dass die inhaltliche Verantwortung bei der verpflichteten Person liegt — und dass die Qualität der zugrunde liegenden Aufnahme nicht beliebig ist. Ein Werkzeug, das die Herkunft seiner Wertangaben offenlegt und die Bestandsaufnahme nachvollziehbar dokumentiert — etwa durch kryptographische Prüfsummen und Zeitstempel —, dient damit nicht der Verschleierung, sondern der Beweissicherung im Interesse beider Seiten.
Drei Grenzen, die bleiben
Die Anerkennung der KI als Hilfsmittel entbindet nicht von Sorgfalt — sie verlagert sie.
Erstens: die Kontrollpflicht. KI-Systeme können fehlerhafte oder erfundene Angaben erzeugen. Die verpflichtete Person — und die sie beratende Kanzlei — muss die Ergebnisse prüfen; eine ungeprüfte Übernahme genügt der Sorgfaltsanforderung des § 260 BGB nicht. Das Werkzeug liefert einen Entwurf, nicht das letzte Wort.
Zweitens: der sachliche Anwendungsbereich. Für die Bewertung von Immobilien ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich; eine bildgestützte Schätzung ersetzt es nicht. Auch Konten, Wertpapiere, Beteiligungen und Lebensversicherungen werden nicht über eine Bildanalyse erfasst, sondern anhand der jeweiligen Belege. Sinnvoll einsetzbar ist die KI-gestützte Wertermittlung vor allem beim beweglichen Vermögen — Hausrat, Schmuck, Kunst, Sammlungen, Fahrzeuge —, dessen marktnahe Bewertung andernfalls aufwendig ist.
Drittens: der Datenschutz. Die Verarbeitung sensibler Nachlassdaten verlangt eine datenschutzgerechte Ausgestaltung, eine Auftragsverarbeitung auf gesicherter Grundlage und — im anwaltlichen Kontext — die Verschwiegenheitsverpflichtung der mitwirkenden Personen nach § 203 StGB. Diese Anforderungen sind erfüllbar; sie sind Voraussetzung, nicht Hindernis.
Fazit: Nicht ob, sondern wie
Die Skepsis gegenüber dem KI-Einsatz beim Nachlassverzeichnis ist berechtigt — aber sie ist zu präzisieren. Beim notariellen Verzeichnis trägt sie: Die eigenverantwortliche Ermittlung und Verantwortungsübernahme des Amtsträgers ist nicht an ein System delegierbar. Beim privatschriftlichen Verzeichnis trägt sie nicht: Hier ist die KI ein Hilfsmittel wie andere auch, die Verantwortung bleibt bei der verpflichteten Person, und die eigentliche Frage ist nicht das Ob, sondern die Qualität und Sorgfalt der Anwendung.
Eine differenzierende Betrachtung ermöglicht das Beste aus beiden Welten: Sie hält an der Unverzichtbarkeit der notariellen Amtsleistung fest und erschließt zugleich die Effizienz- und Beweisvorteile, die strukturierte, quellenbelegte und nachvollziehbar dokumentierte Werkzeuge der erbrechtlichen Praxis bieten. Wie der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB im Mandat praktisch abläuft, zeigt der Beitrag § 2314 BGB im Anwaltsalltag; wo Vision-Modelle in der Kanzlei konkret entlasten — und wo nicht —, vertieft KI in der Kanzlei.
Genau diese Rollenverteilung bildet Valoro ab: Die Mandantschaft erfasst das bewegliche Vermögen geführt per Foto, Werte werden mit Quellenprotokoll vorgeschlagen — und die Kanzlei prüft einen belegten Entwurf, statt bei null anzufangen. Die Verantwortung bleibt, wo das Gesetz sie verortet.
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