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Vermögensverzeichnis beim Zugewinnausgleich: Was § 1379 BGB wirklich verlangt

Beim Zugewinnausgleich scheitert es selten an der Rechenformel — sondern an der belegten Aufstellung des Vermögens zu den Stichtagen. Über den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB, die zwei maßgeblichen Zeitpunkte und das unterschätzte Problem der Bewertung beweglichen Vermögens.

16. Juni 20268 Min. Lesezeit

Wenn eine Ehe in der Zugewinngemeinschaft endet, steht am Ende eine Zahl: die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Sie ist die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt. Die Formel ist simpel. Das Problem liegt woanders — nämlich bei den Zahlen, die in die Formel hineingehen. Und genau dort, bei der belegten Aufstellung und Bewertung des Vermögens, scheitert die Praxis am häufigsten.

Dieser Beitrag zeigt, was der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB konkret verlangt, welche Stichtage maßgeblich sind — und warum das eigentliche Nadelöhr nicht die Berechnung ist, sondern das bewegliche Vermögen.

Der Auskunftsanspruch: § 1379 BGB

Die Grundlage jeder Zugewinnausgleichsberechnung ist Transparenz über das beiderseitige Vermögen. Diese Transparenz erzwingt § 1379 BGB:

„Jeder Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. […] Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach den §§ 260, 261 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen wird und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird." (§ 1379 Abs. 1 BGB)

Drei Dinge sind hier entscheidend — und werden in der Praxis oft unterschätzt:

  1. Es geht nicht nur um eine Liste. Der Anspruch umfasst ausdrücklich die Wertermittlung der Vermögensgegenstände.
  2. Belege sind vorzulegen. Eine bloße Behauptung von Werten genügt nicht.
  3. § 1379 verweist auf § 260 BGB — also auf dieselbe Verzeichnis-Form, die auch das Erbrecht beim Pflichtteil kennt. Wer ein sauberes Nachlassverzeichnis kennt, kennt die Anforderungen an die Vermögensaufstellung beim Zugewinn im Kern bereits.

Die zwei Stichtage — und warum sie auseinanderfallen

Der Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Beide Größen hängen an einem Stichtag:

  • Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): das Vermögen bei Eintritt des Güterstands — in der Regel der Tag der Eheschließung.
  • Endvermögen (§ 1375 BGB): das Vermögen bei Beendigung des Güterstands. Für die Berechnung der Ausgleichsforderung verschiebt § 1384 BGB diesen Zeitpunkt aber auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags — also die Zustellung.

Zusätzlich gewährt § 1379 Abs. 1 BGB Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das ist kein Selbstzweck: Der Trennungsstichtag dient als Kontrollgröße gegen illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung.

In der Praxis heißt das: Es geht selten um einen Vermögensstand, sondern um mehrere Aufstellungen zu unterschiedlichen Stichtagen, die belegt und bewertet sein müssen. Genau hier wird es operativ aufwendig.

Das eigentliche Problem ist nicht die Formel — es ist das bewegliche Vermögen

Bankguthaben, Depots und Immobilien lassen sich vergleichsweise sauber beziffern: Kontoauszug, Depotauszug, Verkehrswertgutachten. Schwierig — und in der Auseinandersetzung regelmäßig streitig — wird es beim beweglichen Vermögen: Hausrat, Schmuck, Kunst, Sammlungen, Fahrzeuge, hochwertige Einzelstücke.

Hier existiert eine doppelte Lücke:

  • Erfassung: Diese Gegenstände stehen in keinem Register. Sie müssen aktiv aufgenommen werden — meist von der Mandantschaft selbst, die das ungern und unvollständig tut.
  • Bewertung: Für einen gebrauchten Designer-Esstisch, eine Uhrensammlung oder ein E-Bike gibt es keinen amtlichen Wert. Die Beträge, die hier in die Endvermögens-Aufstellung wandern, sind oft gegriffen — und damit angreifbar.

Bestehende Familienrechts-Software setzt fast ausschließlich an der Berechnung an: Sie rechnet das Anfangs- und Endvermögen inflationsbereinigt hoch und ermittelt die Ausgleichsforderung. Das ist nützlich — löst aber das Erfassungs- und Bewertungsproblem nicht. Die Werte muss weiterhin jemand von Hand ermitteln und belegen.

Wertermittlung mit Quellenprotokoll statt gegriffener Zahlen

Genau an dieser Lücke setzt Valoro an. Die Idee ist dieselbe Engine, die im Erbrecht ein bewertetes Nachlassverzeichnis erzeugt — nur auf den familienrechtlichen Kontext übertragen:

  1. Erfassung mit Stichtagsbezug. Bewegliches Vermögen und Hausrat werden geführt aufgenommen — per Foto, mit Bezug auf den maßgeblichen Stichtag (Trennung bzw. Zustellung des Scheidungsantrags). Die Mandantschaft kann das per Einladungslink selbst übernehmen.
  2. Marktwert-Recherche mit Beleg. Zu jeder Position recherchiert Valoro einen marktnahen Wert aus offenen Quellen und dokumentiert die Herkunft. Statt einer leeren Wertspalte oder einer gegriffenen Zahl steht ein nachvollziehbares Quellenprotokoll.
  3. Strukturierte Aufstellung. Das Ergebnis ist eine Vermögensaufstellung im Sinne der §§ 1379, 260 BGB — als PDF, mit kryptographischem Zeitstempel zur Integritätssicherung.

Wichtig — und das gehört in jede ehrliche Darstellung: Valoro liefert eine neutrale, methodisch dokumentierte Schätzgrundlage, kein gerichtliches Sachverständigengutachten. Für streitige Einzelwerte oder eine förmliche Wertermittlung kann ein Gutachten erforderlich bleiben. Und Valoro ersetzt nicht die anwaltliche Arbeit: Die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung — die juristische Würdigung — bleibt Sache der Kanzlei und gegebenenfalls des Gerichts. Valoro liefert das belastbare Fundament, auf dem diese Würdigung aufsetzt.

Was das für die Kanzlei bedeutet

Die manuelle Aufnahme und Bewertung des beweglichen Vermögens frisst Zeit, die sich schlecht abrechnen lässt — und produziert Werte, über die sich die Gegenseite trefflich streiten kann. Eine geführte, belegte Erfassung verlagert diesen Aufwand auf die Mandantschaft und macht die Werte überprüfbar. Das verkürzt nicht nur die Bearbeitung, es entzieht der Auseinandersetzung auch eine ihrer häufigsten Reibungsflächen.

Für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht ist das ein konkreter Hebel: weniger Stunden in der Inventarisierung, eine belastbarere Auskunft nach § 1379 BGB — und ein Verzeichnis, das vor Gericht standhält, weil jede Position ihre Quelle mitführt.

Wie die Erfassung konkret abläuft und für welche Verfahrensarten Valoro sonst noch eingesetzt wird, zeigt unsere Seite zum Vermögensverzeichnis im Familienrecht.


Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die zitierten Vorschriften (§§ 1373–1384, 260 BGB) wurden gegen den amtlichen Gesetzestext geprüft; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung.

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