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Digitalvermögen und Kryptowährungen im Nachlass: Das unsichtbare Inventar

Bitcoin, Wallets, Online-Konten, Domains, Bonusmeilen — digitales Vermögen ist vererblich, taucht aber in keinem Register auf. Über die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, die BGH-Rechtsprechung zum Kontozugang und das doppelte Problem von Auffinden und Bewertung.

17. Juni 20269 Min. Lesezeit

Ein Nachlassverzeichnis listet, was greifbar ist: die Immobilie, das Konto, den Hausrat, den Schmuck. Was zunehmend fehlt, ist das, was niemand sieht — das digitale Vermögen. Eine Wallet mit Kryptowährungen, ein gut gefülltes PayPal-Konto, eine wertvolle Domain, ein Online-Händlerkonto mit Guthaben, Bonusmeilen, ein monetarisierter YouTube-Kanal. Diese Posten stehen in keinem Grundbuch und in keinem Bankregister. Sie sind trotzdem Teil des Nachlasses — und werden bei der Inventarisierung systematisch übersehen.

Dieser Beitrag ordnet ein, was rechtlich gilt: dass digitales Vermögen vererblich ist, was die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zugang sagt — und warum das eigentliche Problem nicht die Rechtslage ist, sondern das Auffinden und Bewerten.

Digitales Vermögen ist Nachlass — § 1922 BGB

Der Ausgangspunkt ist die Universalsukzession. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen „als Ganzes" auf die Erben über. Diese Gesamtrechtsnachfolge macht keinen Unterschied zwischen analogen und digitalen Vermögenswerten: Was dem Erblasser an Rechten und Gütern zustand, geht über — auch das, was nur als Datensatz existiert.

Lange war umstritten, ob auch reine Nutzungsverhältnisse — etwa ein Konto bei einem sozialen Netzwerk — vererblich sind oder als höchstpersönlich erlöschen. Der Bundesgerichtshof hat das geklärt:

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht „im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten" über. (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17)

Die Erben treten also in das Vertragsverhältnis ein und haben Anspruch auf Zugang zum Konto samt Inhalten. Das Vertragsverhältnis ist nicht höchstpersönlicher Natur, und Nutzungsbedingungen können die Vererblichkeit nicht wirksam ausschließen. Was für ein Social-Media-Konto gilt, gilt erst recht für vermögenswerte digitale Positionen wie Guthaben, Wallets oder Domains.

Zugang ist nicht gleich Eigentum — und muss „aktiv" sein

Ein vererbliches Recht nützt nichts, wenn der Anbieter den Zugang verweigert oder nur unbrauchbar gewährt. Auch dazu hat der BGH Stellung bezogen — in der Vollstreckungsentscheidung zum selben Fall:

Der Anbieter hatte den Erben statt eines echten Kontozugangs lediglich einen USB-Stick mit einem umfangreichen, unstrukturierten PDF überreicht. Das genügt nicht. Die Erben müssen vom Konto „in derselben Weise Kenntnis nehmen können" wie der Erblasser — sie müssen sich im Konto so bewegen können, wie es der Verstorbene selbst konnte (BGH, Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20). Nur die aktive Nutzung des Kontos bleibt den Erben untersagt.

Die Lehre daraus für die Nachlassabwicklung: Der Anspruch auf Zugang ist durchsetzbar — aber er ist nichts wert, wenn niemand weiß, dass das Konto überhaupt existiert. Genau hier beginnt das praktische Problem.

Das Krypto-Problem: ohne Schlüssel kein Vermögen

Bei Kryptowährungen verschärft sich die Lage. Bitcoin, Ether und vergleichbare Token sind unzweifelhaft Vermögensgegenstände und fallen in den Nachlass. Aber sie hängen technisch an einem privaten Schlüssel (oder der „Seed Phrase", aus der er sich ableitet). Wer diesen Schlüssel nicht hat, hat faktisch nichts — es gibt keine Bank, bei der man einen Erbschein vorlegen und Zugriff verlangen könnte. Verschlüsselung kennt keinen Nachlassverwalter.

Das führt zu zwei sehr realen Risiken:

  • Totalverlust durch Unkenntnis. Stirbt jemand, ohne dass die Erben von der Wallet wissen oder den Schlüssel finden, ist das Vermögen praktisch unwiederbringlich verloren — obwohl es rechtlich längst den Erben gehört.
  • Streit um nicht dokumentierte Werte. Taucht eine Wallet später auf, stellt sich die Frage, was sie zum maßgeblichen Stichtag wert war — bei einem Vermögenswert, dessen Kurs an einem einzigen Tag zweistellig schwanken kann.

Für selbstverwahrte Bestände (Hardware-Wallet, eigene Seed Phrase) ist die Dokumentation zu Lebzeiten bzw. das vollständige Auffinden im Erbfall entscheidend. Bei Beständen auf einer Handelsplattform (Exchange) existiert immerhin ein Anbieter, gegenüber dem der Zugangs- und Auskunftsanspruch — wie beim Social-Media-Konto — geltend gemacht werden kann.

Die Bewertung: welcher Stichtag, welcher Kurs?

Steht fest, dass digitales Vermögen vorhanden ist, kommt die schwierigere Frage: Was ist es wert? Anders als beim Bankguthaben gibt es bei volatilen Krypto-Assets keinen unstreitigen Saldo, sondern einen Kurs, der vom gewählten Zeitpunkt und der gewählten Quelle abhängt.

Maßgeblich ist der Stichtag, den der jeweilige Rechtskontext vorgibt:

  • Für den Pflichtteil wird nach § 2311 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses „zur Zeit des Erbfalls" zugrunde gelegt — also der Todestag.
  • Steuerlich ist der gemeine Wert (§ 9 BewG) anzusetzen, den die Finanzverwaltung regelmäßig aus dem Kurs am Todestag ableitet.

In beiden Fällen gilt: Ein gegriffener Wert ist angreifbar. Wer einen Krypto-Bestand im Verzeichnis ausweist, muss belegen können, welcher Kurs zu welchem Zeitpunkt aus welcher Quelle angesetzt wurde. Genau das unterscheidet eine belastbare Aufstellung von einer bloßen Behauptung.

Was das für das Nachlassverzeichnis bedeutet

Digitales Vermögen macht sichtbar, woran klassische Inventarisierung scheitert: Es geht nicht nur um eine Liste, sondern um Vollständigkeit und nachvollziehbare Bewertung. Eine leere Wertspalte neben „Wallet" hilft niemandem; eine gegriffene Zahl ohne Quelle ebenso wenig.

Hier setzt die Idee an, die Valoro für bewegliches Vermögen verfolgt — übertragen auf die digitale Sphäre:

  1. Strukturierte Erfassung statt Vergessen. Jede Position — vom Exchange-Guthaben über die Domain bis zum Wallet-Hinweis — wird als eigener Eintrag dokumentiert, statt im Datennebel unterzugehen.
  2. Bewertung mit Quellenprotokoll. Zu volatilen Werten wird der angesetzte Marktwert mit Zeitpunkt und Herkunft hinterlegt — eine nachvollziehbare Grundlage statt einer Momentaufnahme ohne Beleg.
  3. Versiegelte Aufstellung. Das Verzeichnis wird als PDF mit kryptographischem Zeitstempel festgehalten — damit später feststeht, welcher Stand wann dokumentiert wurde.

Wichtig — und das gehört in jede ehrliche Darstellung: Valoro liefert eine methodisch dokumentierte Wert-Orientierung aus offenen Quellen, kein Sachverständigengutachten und keine Rechtsberatung. Die juristische Würdigung — welcher Stichtag gilt, wie der Zugangsanspruch durchgesetzt wird, wie steuerlich zu bewerten ist — bleibt Sache der Kanzlei. Valoro liefert das belastbare, belegte Fundament, auf dem diese Würdigung aufsetzt.

Fazit

Digitalvermögen ist kein Sonderfall mehr, sondern Regelbestandteil moderner Nachlässe — und der Posten, der am häufigsten fehlt. Rechtlich ist die Lage geklärt: Es ist vererblich (§ 1922 BGB), der Zugang ist durchsetzbar (BGH III ZR 183/17, III ZB 30/20). Das Problem liegt in der Praxis — beim Auffinden und beim belegbaren Bewerten. Ein Nachlassverzeichnis, das diese Posten strukturiert erfasst und ihren Wert mit Quelle dokumentiert, schließt eine Lücke, die sonst entweder zum stillen Totalverlust oder zum offenen Streit führt.

Wie Valoro Positionen erfasst und ihren Marktwert mit Quellenprotokoll belegt, zeigt unsere Seite zum Nachlassverzeichnis im Erbrecht. Den materiellen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch beim Pflichtteil vertieft der Beitrag zu § 2314 BGB im Anwaltsalltag.


Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die zitierten Vorschriften (§§ 1922, 2311 BGB, § 9 BewG) und die Entscheidungen des BGH (III ZR 183/17 vom 12.07.2018; III ZB 30/20 vom 27.08.2020) wurden gegen die amtlichen Quellen geprüft; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung bzw. der Originaltext.

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